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Königstrasse 23, 01097 Dresden | Tel. 0351 807270 | Fax 0351 8072750
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Eheleute, die den kraft Gesetzes bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändern wollen, können dies nur über den Abschluss eines Ehevertrages beim Notar erreichen. Gleiches gilt für Partnerschaften, die in Kürze heiraten und die künftigen güterrechtlichen Verhältnisse schon zuvor regeln wollen.
Der Notar erhält für die Beurkundung eines Ehevertrages eine doppelte Gebühr aus dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen werden die darauf lastenden Verbindlichkeiten abgezogen.
Bei einem angenommenen Reinvermögen der Ehegatten von 40.000 € erhält der Notar
eine doppelte Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO 216,00 €.
Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 %. Für die Fertigung von Abschriften etc. wird eine Dokumentenpauschale von i. d. R. 0,50 € je Seite berechnet. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen im Bereich um 10 €.
Diese Gebühr gilt hauptsächlich für den Wechsel in einen anderen Güterstand als den bestehenden (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) einschließlich der möglichen Vereinbarungen über einen Ausgleich des Zugewinns. Bei abweichenden vertraglichen Inhalten (z. B. Änderung des Güterstandes in einzelnen Punkten) kann der Wert geringer angenommen werden. Ein höherer Wert kann sich z. B. durch Verfügung über Einzelgegenstände zum Zwecke eines Zugewinnausgleichs ergeben, da bezüglich der übertragenen Gegenstände ein Abzug von Verbindlichkeiten nicht möglich ist.
Scheidungsvereinbarungen gehören ausnahmslos nicht zu den ehevertraglichen Vereinbarungen, da sie die Beziehungen nach der Ehe regeln. Hierunter zählen insbesondere Unterhaltsvereinbarungen, die Ausübung des elterlichen Sorge- und Umgangsrechts und Vereinbarungen über die Ehewohnung nebst Aufteilung des Hausrates.