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Grunddienstbarkeit

Zur dauerhaften Regelung nachbarschaftlicher Beziehungen ist auch die Grunddienstbarkeit ein probates Mittel, denn: Sie kann ein Recht auf Benutzung eines Grundstücks einräumen, die Unterlassung bestimmter Handlungen oder die Ausschließung der Ausübung eines Rechtes bestimmen.

Im Normalfall wird der Notar den Wortlaut der Dienstbarkeit selbst entwerfen und die Unterschriften der Beteiligten beglaubigen. Für die Einräumung eines Wegerechtes mit einem Wert von 5.000 € erhält der Notar

eine halbe Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5 a KostO 21,00 €.

Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 %. Für die Fertigung von Abschriften etc. wird eine Dokumentenpauschale von i. d. R. 0,50 € je Seite berechnet. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen im Bereich um 10 €.

 

 

 

 


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