Was geschieht nach dem Tod ? - Die gesetzliche Erbfolge
In der Vergangenheit haben nur ca. 20 % der Erblasser ihre Nachlassangelegenheiten durch Testament oder Erbvertrag geregelt. Liegt im Erbfall kein Testament oder Erbvertrag vor, richtet sich die Erbfolge nach der gesetzlichen Regelung. Das ist auch bei der Familie Schmidt der Fall. Herr Schmidt ist durch einen Autounfall gestorben und hinterlässt seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder Julia und Peter. Aus erster Ehe hat Herr Schmidt einen Sohn namens Franz.
Mit dem Tod des Erblassers, Herrn Schmidt, geht sein Nachlass, das heißt sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, automatisch auf die Erben über. Einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft durch die Erben bedarf es nicht. Wer nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft durch notariell beglaubigte Erklärung oder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall ausschlagen.
Als gesetzliche Erben kommen nur Verwandte, der Ehegatte und an letzter Stelle der Staat in Betracht. Die nichtehelichen Kinder sind durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz von 1997 den ehelichen Kindern gleichgestellt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet die Verwandten hinsichtlich ihrer Erbberechtigung in Erbordnungen ein, wobei die nähere Erbordnung die fernere insgesamt von der Erbfolge ausschließt:
Neben den Kindern des Erblassers Julia, Peter und Franz erben somit dessen Eltern, Geschwister und Großeltern nicht. Alle drei Kinder erben vielmehr zu gleichen Teilen, weil sie der ersten Erbordnung angehören und deshalb alle anderen Ordnungen ausschließen.
Der Ehegatte - nicht jedoch der geschiedene Ehegatte - ist neben den Verwandten des Erblassers kraft Gesetzes zum Erbe berufen. Die Ehefrau von Herrn Schmidt aus erster Ehe ist daher nicht mehr erbberechtigt. Der Ehegatte erbt jedoch nicht, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Die Höhe der Erbquote des Ehegatten hängt vom
Güterstand der Eheleute ab. Maßgeblich ist, ob die Eheleute Schmidt im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren oder durch
notariell beurkundeten
Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde.
Beim gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft erbt Frau Schmidt insgesamt die Hälfte des Nachlasses von
Herrn Schmidt. Hierbei stellt ein Viertel
des Nachlasses ihren Zugewinnausgleich dar, der bei Versterben des Ehegatten in
dieser Höhe pauschal und ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt Zugewinn
entstanden ist, ermittelt wird. Die andere Nachlasshälfte steht den Kindern des
Erblassers nach den Regeln des Verwandtenerbrechts zu.
Frau Schmidt erbt daher die Hälfte des Nachlasses, die Kinder Julia, Peter und Franz je ein Sechstel des Nachlasses. Würde Herr Schmidt keine eigenen Kinder oder Kindeskinder hinterlassen, erhielte Frau Schmidt neben den Eltern von Herrn Schmidt beziehungsweise dessen Geschwistern oder neben den Großeltern drei Viertel des Nachlasses. Gegenüber den Tanten und Onkel von Herrn Schmidt und allen ferneren Erbordnungen wäre sie kraft Gesetzes zum Alleinerben berufen.
Haben die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, hängt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten von der Anzahl der Kinder des Verstorbenen ab. Hinterließe Herr Schmidt lediglich ein oder zwei Kinder, würden Frau Schmidt und jedes Kind zu gleichen Teilen erben. Bei drei oder mehr Kindern erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel, die Kinder teilen sich die restlichen drei Viertel des Nachlasses. Frau Schmidt würde daher ein Viertel, Julia, Peter und Franz ebenfalls je ein Viertel des Nachlasses erben. Hinterließe Herr Schmidt keine Kinder, jedoch Eltern, Geschwister oder Großeltern, würde Frau Schmidt neben diesen Verwandten zur Hälfte erben.
Unabhängig von seinem Güterstand hat der überlebende
Ehegatte als gesetzlicher Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil einen gesetzlichen
Vermächtnisanspruch gegen die anderen Erben auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden
Gegenstände und Hochzeitsgeschenke. Gegenüber den Kindern des verstorbenen
Ehegatten gilt
dieses jedoch nur, soweit Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts
benötigt werden.
Die Notarkammern empfehlen:
Die gesetzliche Erbfolge wurde vom Gesetzgeber daran ausgerichtet, welche Rechtsfolgen im Regelfall der Interessenlage und dem typischen mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprechen. Jeder sollte demnach überprüfen, in wie weit die gesetzliche Regelung seinem tatsächlichen Willen entspricht oder bezogen auf den Einzelfall durch Testament bzw. Erbvertrag geändert oder ergänzt werden sollte. Bei schwierigen Familienverhältnissen, insbesondere bei mehreren oder nichtehelichen Kindern sowie bei Kindern aus vorangegangenen Ehen, kann die Regelung der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag den Erben später viel Ärger ersparen. Vor allem unverheiratete Lebenspartner sollten sich bewusst sein, dass zwischen ihnen kein gesetzlicher Erbanspruch besteht.
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