Bodenreformgrundstücke nach dem 03. Oktober 2000

Durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz hatte im Jahre 1992 der Gesetzgeber in das Wiedervereinigungsrecht besondere Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform (Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB) eingefügt. Betroffen waren hiervon Grundstücke, 12/2000 die am 15. März 1990 im Grundbuch mit einem Bodenreformvermerk gekennzeichnet waren. Auch wenn der Bodenreformvermerk später gelöscht wurde, unterliegt das Grundstück weiterhin den Bodenreformabwicklungsvorschriften.

Mit den Bodenreformabwicklungsvorschriften hat der Gesetzgeber u.a. einerseits das Eigentum der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bzw. ihrer Erben anerkannt und gleichzeitig geregelt, unter welchen Voraussetzungen das Eigentum mit dem Ehegatten des im Grundbuch allein eingetragenen Eigentümers zu teilen ist. Andererseits hat der Gesetzgeber aber auch bestimmt, wann sogenannte Besserberechtigte (oftmals der Landesfiskus, aber auch Privatpersonen) das Eigentum an dem Bodenreformgrundstück von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bzw. von dessen Erben unentgeltlich herausfordern konnten. Dies war grundsätzlich dann der Fall, wenn dem Besserberechtigten bekannt wurde, dass der Eigentümer nicht zuteilungsfähig (d.h. nicht LPG-Mitglied und nicht bis zum Ablauf des 15. März 1990 in der DDR-Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft tätig oder vor diesem Stichtag mindestens 10 Jahre dort beschäftigt gewesen) war. Hatte der Bodenreformeigentümer vor dem Herausgabeverlangen des Besserberechtigten das Bodenreformgrundstück entgeltlich veräußert, bestanden keine Besonderheiten mehr für den Erwerber. Vom Veräußerer konnte der Besserberechtigte jedoch in diesen Fällen grundsätzlich das erzielte Veräußerungsentgelt fordern.

Am Beispiel des Landes Brandenburg als Besserberechtigtem und in Zahlen dargestellt, hatte das Land Brandenburg bis Mai 2000 von ca. 5.000 Bodenreformeigentümern bzw. deren Erben insgesamt 7.000 ha ehemaliges Bodenreformland übertragen erhalten. Bei diesem übertragenen Bodenreformland handelte es sich zu 95% um land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. In 963 Fällen wurden vom Land Brandenburg ersatzweise Zahlungsansprüche durchgesetzt.

Die vorgenannte Rechtslage hat sich am 03. Oktober 2000 entscheidend geändert, denn gem. Art. 233 § 14 EGBGB verjährten an diesem Tag die Ansprüche des Besserberechtigten. Auch nicht zuteilungsfähige Eigentümer von Bodenreformgrundstücken bzw. deren Erben, die bis zu diesem Tage die Ansprüche des Besserberechtigten nicht erfüllt haben, können damit ihr Bodenreformeigentum oder ihr erzieltes Veräußerungsentgelt endgültig behalten. Für sie ist ihr Bodenreformeigentum damit ab dem 03. Oktober 2000 wirtschaftlich voll nutzbar.


Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Besserberechtigte zur Sicherung seiner Ansprüche zuvor verjährungsverzögernde Rechtsmaßnahmen (insbesondere Klageeinreichung bei Gericht) ergriffen hat. In diesem Fall verjähren die Ansprüche des Besserberechtigten erst nach Klärung des Einzelfalls.

Am 03. Oktober 2000 sind jedoch nicht alle Besonderheiten für Bodenreformgrundstücke weggefallen. So besteht z.B. auch nach dem 03. Oktober 2000 weiterhin der etwaige hälftige Eigentumsanspruch des Ehegatten des Bodenreformeigentümers (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB) oder der Eigentumsanspruch des Mitnutzers gem. Art. 233 § 12 Abs. 5 EGBGB. Mitnutzer ist derjenige, dem auf einem Bodenreformgrundstück Wohnraum zur selbständigen, gleichberechtigten und nicht nur vorübergehenden Nutzung zugewiesen wurde.

Aus diesem Grunde sollten sich auch nach dem 03. Oktober 2000 Bodenreformeigentümer vom Notar die besondere Rechtslage erläutern lassen und vor jeder Verfügung über Bodenreformgrundstücke (z.B. durch Kauf, Schenkung oder Grundpfandrechtsbestellung) den Notar vorsorglich auf die Bodenreformeigenschaft des Grundstücks hinweisen.

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