Bodenreformgrundstücke nach dem 03. Oktober
2000
Durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz hatte im Jahre 1992 der
Gesetzgeber in das Wiedervereinigungsrecht besondere Vorschriften über die
Abwicklung der Bodenreform (Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB) eingefügt. Betroffen
waren hiervon Grundstücke, 12/2000 die am 15. März 1990 im Grundbuch mit einem
Bodenreformvermerk gekennzeichnet waren. Auch wenn der Bodenreformvermerk später
gelöscht wurde, unterliegt das Grundstück weiterhin den
Bodenreformabwicklungsvorschriften.
Mit den Bodenreformabwicklungsvorschriften hat der Gesetzgeber u.a. einerseits
das Eigentum der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bzw. ihrer Erben
anerkannt und gleichzeitig geregelt, unter welchen Voraussetzungen das Eigentum
mit dem Ehegatten des im Grundbuch allein eingetragenen Eigentümers zu teilen
ist. Andererseits hat der Gesetzgeber aber auch bestimmt, wann sogenannte
Besserberechtigte (oftmals der Landesfiskus, aber auch Privatpersonen) das
Eigentum an dem Bodenreformgrundstück von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer
bzw. von dessen Erben unentgeltlich herausfordern konnten. Dies war grundsätzlich
dann der Fall, wenn dem Besserberechtigten bekannt wurde, dass der Eigentümer
nicht zuteilungsfähig (d.h. nicht LPG-Mitglied und nicht bis zum Ablauf des 15.
März 1990 in der DDR-Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft tätig oder vor
diesem Stichtag mindestens 10 Jahre dort beschäftigt gewesen) war. Hatte der
Bodenreformeigentümer vor dem Herausgabeverlangen des Besserberechtigten das
Bodenreformgrundstück entgeltlich veräußert, bestanden keine Besonderheiten
mehr für den Erwerber. Vom Veräußerer konnte der Besserberechtigte jedoch in
diesen Fällen grundsätzlich das erzielte Veräußerungsentgelt fordern.
Am Beispiel des Landes Brandenburg als Besserberechtigtem und in Zahlen
dargestellt, hatte das Land Brandenburg bis Mai 2000 von ca. 5.000
Bodenreformeigentümern bzw. deren Erben insgesamt 7.000 ha ehemaliges
Bodenreformland übertragen erhalten. Bei diesem übertragenen Bodenreformland
handelte es sich zu 95% um land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. In
963 Fällen wurden vom Land Brandenburg ersatzweise Zahlungsansprüche
durchgesetzt.
Die vorgenannte Rechtslage hat sich am 03. Oktober 2000 entscheidend geändert,
denn gem. Art. 233 § 14 EGBGB verjährten an diesem Tag die Ansprüche des
Besserberechtigten. Auch nicht zuteilungsfähige Eigentümer von
Bodenreformgrundstücken bzw. deren Erben, die bis zu diesem Tage die Ansprüche
des Besserberechtigten nicht erfüllt haben, können damit ihr
Bodenreformeigentum oder ihr erzieltes Veräußerungsentgelt endgültig
behalten. Für sie ist ihr Bodenreformeigentum damit ab dem 03. Oktober 2000
wirtschaftlich voll nutzbar.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Besserberechtigte zur Sicherung seiner
Ansprüche zuvor verjährungsverzögernde Rechtsmaßnahmen (insbesondere
Klageeinreichung bei Gericht) ergriffen hat. In diesem Fall verjähren die Ansprüche
des Besserberechtigten erst nach Klärung des Einzelfalls.
Am 03. Oktober 2000 sind jedoch nicht alle Besonderheiten für
Bodenreformgrundstücke weggefallen. So besteht z.B. auch nach dem 03. Oktober
2000 weiterhin der etwaige hälftige Eigentumsanspruch des Ehegatten des
Bodenreformeigentümers (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB) oder der
Eigentumsanspruch des Mitnutzers gem. Art. 233 § 12 Abs. 5 EGBGB. Mitnutzer ist
derjenige, dem auf einem Bodenreformgrundstück Wohnraum zur selbständigen,
gleichberechtigten und nicht nur vorübergehenden Nutzung zugewiesen wurde.
Aus diesem Grunde sollten sich auch nach dem 03. Oktober 2000 Bodenreformeigentümer
vom Notar die besondere Rechtslage erläutern lassen und vor jeder Verfügung über
Bodenreformgrundstücke (z.B. durch Kauf, Schenkung oder
Grundpfandrechtsbestellung) den Notar vorsorglich auf die Bodenreformeigenschaft
des Grundstücks hinweisen.
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