Eingetragene Lebenspartnerschaft
Das "Lebenspartnerschaftsgesetz" enthält Regelungen, die ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten können. Das Gesetz verzichtet darauf, das Standesamt als einzig für die Registrierung zuständige Behörde vorzuschreiben. Ansonsten wäre dieser Teil des Gesetzes im Bundesrat zustimmungspflichtig gewesen. Es bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Bundesländer die Zuständigkeitsfrage umsetzen. Zumindest theoretisch könnten nunmehr auch andere öffentliche Stellen als das Standesamt für die Eintragung der Lebenspartnerschaft für zuständig erklärt werden.
Die amtliche Eintragung der Partnerschaft als neues familienrechtliches Institut begründet gegenseitige Fürsorge- und Unterhaltspflichten. Dies gilt auch nach einer eventuellen Trennung. Beide Partner sind künftig verpflichtet, vor der Begründung der Lebenspartnerschaft eine Erklärung über den Vermögensstand abzugeben.
Die Erklärung erfolgt in der Weise, dass die Lebenspartner mitteilen, dass Sie den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben, oder dass sie eine Ausfertigung eines Lebenspartnerschaftsvertrages überreichen, der bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss. Die Notarkammern empfehlen den Abschluss eines entsprechenden Partnerschaftsvertrages, in dem neben Fragen des Vermögensstandes auch erbrechtliche Vereinbarungen, Vollmachten (Konto- und Bankvollmachten, Betreuervollmachten etc.) sowie Unterhaltsverpflichtungen vereinbart werden können.
Beim Namensrecht räumt das Gesetz den Partnern verschiedene Wahlmöglichkeiten eines Familiennamens ein. Auch ein Doppelname kann gewählt werden.
Begründet werden zudem Verwandtschaftsverhältnisse: Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Partner verschwägert. Ein Sorgerecht ist nur in eingeschränkter Form vorgesehen. Wenn ein Partner ein Kind in die Lebensgemeinschaft mitbringt, erhält der andere Partner lediglich
ein Mitspracherecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dieses sog. "kleine Sorgerecht" beinhaltet auch, dass beide Partner "bei Gefahr im Verzug" alle Rechtshandlungen zum Wohle des Kindes vornehmen können. Ein gemeinsames Sorgerecht wie in der Ehe sieht das Gesetz nicht vor. Auch die Möglichkeit einer Adoption soll es für gleichgeschlechtliche Paare vorerst nicht geben. Die Adoption durch einen Partner allein, bleibt - wie bisher - möglich.
Besonders wichtig sind die Regelungen im Erbrecht. Der Lebenspartner hat ein gesetzliches Erbrecht und ein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Das gesetzliche Erbrecht beträgt, wenn der verstorbene Lebenspartner keine leiblichen Abkömmlinge hatte, mindestens 50 %. Lebenspartner können zukünftig ein gemeinschaftliches Testament errichten. Davon unberührt bleiben - die auch bisher schon möglichen - testamentarische Gestaltungen der Erbfolge; die Notarkammern empfehlen hierzu, den Rat eines Notars einzuholen.
Die vorgenannten Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes werden voraussichtlich Mitte des nächsten Jahres in Kraft treten.
Das "Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz" enthält die Regelungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Sein Inkrafttreten ist also noch nicht sicher. In diesem Gesetz sind vor allem steuerliche Änderungen vorgesehen. Eine gemeinschaftliche steuerliche Veranlagung - wie bei Ehegatten - ist für Lebenspartner nicht vorgesehen; jedoch wird ein Unterhaltsabzugsbetrag in Höhe von 40.000 DM eingeführt, der unter bestimmten Voraussetzungen die gemeinsam zu tragende Steuerlast mindern kann. Eine sehr weitgehende Gleichstellung eingetragener Partner mit Eheleuten soll bei der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer erreicht werden.
Die Regelungen des "Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetzes" werden voraussichtlich am 01. 12. 2000 im Bundesrat beraten. Ob diese Regelungen eine Mehrheit im Bundesrat finden werden oder ob der Vermittlungsausschuss angerufen wird, bleibt abzuwarten.