Mit einem Testament die Erbfolge gestalten

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält ausführliche Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge. Dennoch kann jeder durch eine letztwillige Verfügung die gesetzliche Erbfolge ausschließen und frei entscheiden, wem sein Vermögen nach seinem
Tod zufallen soll.

Die am weitesten verbreitete Form einer solchen letztwilligen Verfügung ist das Testament. Der Erblasser kann ein von ihm verfasstes Testament jederzeit beliebig ganz oder in Teilen aufheben oder abändern. Hat beispielsweise der Erblasser Herr Schmidt seinen aus erster Ehe stammenden Sohn Franz zum Alleinerben eingesetzt, so kann er jederzeit einen anderen Erben bestimmen.

Daneben gibt es für Ehegatten die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Der typische Fall ist das sogenannte Berliner Testament: Die Eheleute Schmidt setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen als Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder Julia und Peter. Auch ein solches Testament ist frei widerruflich, jedoch hat der Widerruf hier weitreichende Konsequenzen: Widerruft etwa in dem Fall des Berliner Testaments Herr Schmidt die Erbeinsetzung seiner Frau, indem er seine Geliebte als Erbin einsetzt, so wird er automatisch auch nicht Testamentserbe seiner Ehefrau. Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Tode eines der Ehegatten. Ist in dem Beispielsfall also Frau Schmidt verstorben, so kann Herr Schmidt das Testament nicht mehr zugunsten seiner Geliebten oder einer weiteren Ehefrau abändern und es bleibt bei der Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder.

Schließlich gibt es auch die Möglichkeit mit den künftigen Erben einen Erbvertrag abzuschließen, in dem die Erbfolge verbindlich festgelegt und grundsätzlich nicht mehr einseitig geändert werden kann. Besonders häufig finden Erbverträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften Anwendung, da ein gemeinschaftliches Testament hier nicht zulässig ist. Für den Erbvertrag ist die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben.

Das Testament kann auch in privatschriftlicher Form errichtet werden. Die notarielle Beurkundung ist aber auch hier zu empfehlen, weil sie zahlreiche Vorteile aufweist:

Inhaltlich kann ein Testament die verschiedensten Regelungen enthalten:

Die Kosten für ein notarielles Testament richten sich stets nach dem Vermögen des Erblassers Die Höhe der Kosten wird dabei häufig überschätzt: Beträgt etwa das Vermögen des Erblassers Herrn Schmidt nach Abzug der Schulden 100.000 DM, so kostet ein Einzeltestament in den neuen Bundesländern einschließlich Mehrwertsteuer und Schreibauslagen ca. 275 DM. Wird bei diesem Wert von beiden Ehepartnern Schmidt ein gemeinschaftliches Testament errichtet, so fallen die doppelten Gebühren also 550 DM an.

Die Notarkammern empfehlen:

  1. Prüfen Sie, ob die gesetzliche Erbfolge Ihren Vorstellungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Errichtung eines Testaments zu empfehlen.
  2. Bei vermögenden Ehepaaren ohne Kinder oder mit Kindern aus verschiedenen Ehen und bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften besteht ein besonders dringender Bedarf für die Errichtung eines Testamentes, weil die gesetzliche Erbfolge hier häufig nicht den Wünschen der Beteiligten entspricht.
  3. Verschieben Sie die Testamentserrichtung nicht auf den Lebensabend oder den Krankheitsfall - gerade bei jungen Familien ist der Absicherungsbedarf für den Todesfall besonders hoch.
    Nehmen Sie die Beratung eines Notars in Anspruch und lassen Sie Ihr Testament notariell beurkunden - dies ist der sicherste und kostengünstigste Weg, um Ihre individuellen erbrechtlichen Vorstellungen in die Tat umzusetzen.
  4. Überprüfen Sie Ihr Testament in größeren Abständen darauf, ob es noch Ihren Vorstellungen entspricht. Änderungen bei den Familienverhältnissen können auch einen Änderungsbedarf in den Testamenten auslösen.

Achtung:

Diese Presseinformation kann per e-mail angefordert werden bei Zamzow.Bebernitz@t-online.de