Mit einem Testament die Erbfolge gestalten
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält ausführliche
Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge. Dennoch kann jeder durch eine letztwillige
Verfügung die gesetzliche Erbfolge ausschließen und frei entscheiden, wem sein
Vermögen nach seinem
Tod zufallen soll.
Die am weitesten verbreitete Form einer solchen
letztwilligen Verfügung ist das Testament. Der Erblasser kann ein von
ihm verfasstes Testament jederzeit beliebig ganz oder in Teilen aufheben oder abändern.
Hat beispielsweise der Erblasser Herr Schmidt seinen aus erster Ehe stammenden
Sohn Franz zum Alleinerben eingesetzt, so kann er jederzeit einen anderen Erben
bestimmen.
Daneben gibt es für Ehegatten die Möglichkeit
ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Der typische Fall ist das
sogenannte Berliner Testament: Die Eheleute Schmidt setzen sich gegenseitig als
Alleinerben ein und bestimmen als Schlusserben nach dem Tod des überlebenden
Ehegatten die gemeinsamen Kinder Julia und Peter. Auch ein solches Testament ist
frei widerruflich, jedoch hat der Widerruf hier weitreichende Konsequenzen:
Widerruft etwa in dem Fall des Berliner Testaments Herr Schmidt die
Erbeinsetzung seiner Frau, indem er seine Geliebte als Erbin einsetzt, so wird
er automatisch auch nicht Testamentserbe seiner Ehefrau. Das Widerrufsrecht
erlischt mit dem Tode eines der Ehegatten. Ist in dem Beispielsfall also Frau
Schmidt verstorben, so kann Herr Schmidt das Testament nicht mehr zugunsten
seiner Geliebten oder einer weiteren Ehefrau abändern und es bleibt bei der
Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder.
Schließlich gibt es auch die Möglichkeit mit
den künftigen Erben einen Erbvertrag abzuschließen, in dem die Erbfolge
verbindlich festgelegt und grundsätzlich nicht mehr einseitig geändert werden
kann. Besonders häufig finden Erbverträge bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften Anwendung, da ein gemeinschaftliches Testament hier nicht
zulässig ist. Für den Erbvertrag ist die notarielle Beurkundung zwingend
vorgeschrieben.
Das Testament kann auch in privatschriftlicher
Form errichtet werden. Die notarielle Beurkundung ist aber auch hier zu
empfehlen, weil sie zahlreiche Vorteile aufweist:
- Es erfolgt eine umfassende Beratung durch
den Notar, der zugleich für die juristisch exakte Formulierung des
Testaments sorgt und damit Streitigkeiten nach Testamentseröffnung
vermeidet.
- Durch die Hinterlegung des notariellen
Testaments beim Amtsgericht wird sichergestellt, dass es nach dem Tode des
Erblassers tatsächlich aufgefunden wird.
- Wenn ein notarielles Testament vorliegt,
kann für die Abwicklung des Erbfalles häufig auf einen Erbschein
verzichtet werden. Das spart Kosten, weil die Beurkundungsgebühren geringer
sind als die Gebühren, die für die Beantragung und Erteilung eines
Erbscheines entstehen.
Inhaltlich kann ein Testament die
verschiedensten Regelungen enthalten:
- Die Einsetzung einer oder mehrerer Personen
als Erben führt dazu, dass sie den gesamten Nachlass oder einen ideellen
Anteil daran erhalten. Werden mehrere Erben eingesetzt, so können die
Erbteile beliebig festgelegt werden.
- Soll eine Person einen bestimmten Vermögensgegenstand
erhalten, z.B. das Hausgrundstück, so kann dies durch ein Vermächtnis
angeordnet werden. Dadurch werden die Erben verpflichtet, den Gegenstand an
die vom Erblasser bestimmte Person herauszugeben.
- Neben der Festlegung der Erbquoten kann das
Testament auch eine Teilungsanordnung enthalten, die den Erben vorschreibt,
wie die einzelnen Nachlassgegenstände unter ihnen zu verteilen sind. So
kann etwa bestimmt werden, dass bei der Aufteilung des Nachlasses die
Ehefrau das Hausgrundstück und die Kinder das Barvermögen erhalten sollen.
- Um die Ausführung dieser oder anderer
testamentarischer Anordnungen zu gewährleisten, kann das Testament die
Einsetzung eines Testamentsvollstreckers vorsehen. So kann dem
Testamentsvollstrecker beispielsweise die Verwaltung der Erbschaft für die
minderjährigen Erben anvertraut werden.
- Schließlich kann in einem Testament auch
Vor- und Nacherbfolge angeordnet werden. Das bedeutet, dass die Erbschaft an
den vom Erblasser bestimmten Nacherben fällt. Damit kann der Erblasser
Einfluss auf die Erbfolge auch über den Tod des Erben hinaus nehmen.
Die Kosten für ein notarielles
Testament richten sich stets nach dem Vermögen des Erblassers Die Höhe der
Kosten wird dabei häufig überschätzt: Beträgt etwa das Vermögen des
Erblassers Herrn Schmidt nach Abzug der Schulden 100.000 DM, so kostet ein
Einzeltestament in den neuen Bundesländern einschließlich Mehrwertsteuer und
Schreibauslagen ca. 275 DM. Wird bei diesem Wert von beiden Ehepartnern Schmidt
ein gemeinschaftliches Testament errichtet, so fallen die doppelten Gebühren
also 550 DM an.
Die Notarkammern empfehlen:
- Prüfen Sie, ob die gesetzliche Erbfolge
Ihren Vorstellungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist die
Errichtung eines Testaments zu empfehlen.
- Bei vermögenden Ehepaaren ohne Kinder
oder mit Kindern aus verschiedenen Ehen und bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften besteht ein besonders dringender Bedarf für die
Errichtung eines Testamentes, weil die gesetzliche Erbfolge hier häufig
nicht den Wünschen der Beteiligten entspricht.
- Verschieben Sie die Testamentserrichtung
nicht auf den Lebensabend oder den Krankheitsfall - gerade bei jungen
Familien ist der Absicherungsbedarf für den Todesfall besonders hoch.
Nehmen Sie die Beratung eines Notars in Anspruch und lassen Sie Ihr
Testament notariell beurkunden - dies ist der sicherste und kostengünstigste
Weg, um Ihre individuellen erbrechtlichen Vorstellungen in die Tat
umzusetzen.
- Überprüfen Sie Ihr Testament in größeren
Abständen darauf, ob es noch Ihren Vorstellungen entspricht. Änderungen
bei den Familienverhältnissen können auch einen Änderungsbedarf in den
Testamenten auslösen.
Achtung:
Diese Presseinformation kann per e-mail
angefordert werden bei Zamzow.Bebernitz@t-online.de