Mindesterbrecht für die Familie
Pflichtteil: Hälfte des gesetzlichen Erbes in Geld
In unserem ersten Beitrag haben Sie gesehen,
wie sich der Gesetzgeber die gesetzliche Erbfolge vorstellt: Das vererbte Vermögen
fällt den nächsten Familienangehörigen zu. Zugleich bleibt es aber jedem
selbst überlassen, über
sein Vermögen frei zu verfügen und selbst darüber zu entscheiden, auf wen
sein Vermögen nach dem Tod übergehen soll.
Besonders nahe Angehörige, nämlich der Ehepartner, Kinder (oder deren Nachkommen) und - falls diese nicht vorhanden sind - die Eltern des Erblassers gehen aber auch dann nicht leer aus, wenn sie durch ein Testament enterbt wurden: Sie haben einen Pflichtteilsanspruch. Hätte also Herr Schmidt in seinem Testament Franz, seinen Sohn aus erster Ehe, nicht bedacht, sondern nur seine Ehefrau und die Kinder Julia und Peter, so steht Franz ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser besteht in einem Geldanspruch in der Höhe der Hälfte dessen, was Franz - gäbe es kein Testament - nach dem Gesetz zustünde. Würde Franz als gesetzlicher Erbe 50.000,00 DM erben, so bekäme er als Pflichtteil 25.000,00 DM aus dem Nachlass, die ihm die Erben - Frau Schmidt und die Kinder Julia und Peter - auszahlen müssten.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldzahlungsanspruch, so dass der durch Testament Ausgeschlossene nicht Mitglied der Erbengemeinschaft wird und damit auch nicht über die weitere Nutzung, beispielsweise eines Eigenheims, bestimmen kann.
In unserem Beispiel sind die Eheleute Schmidt zu gleichen Teilen Eigentümer eines selbstgenutzten Wohnhauses. Ohne ein Testament würden ihre beiden Kinder Julia und Peter bei Versterben eines Elternteils unmittelbar erben, d. h. sie haben mitzubestimmen, ob das Dach saniert, die Fenster ausgetauscht, die Heizung erneuert oder das Eigenheim sogar veräußert wird. Ist dagegen ein Testament vorhanden, das den überlebenden Ehepartner als Alleinerben absichert, haben die Kinder nur einen Geldzahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils ohne irgendwelche Mitspracherechte bezüglich des Nachlasses zu haben. Hierin liegt ein ganz erheblicher Vorteil einer testamentarischen Regelung.
Der Pflichtteilsanspruch muss immer ausdrücklich geltend gemacht werden und verjährt nach drei Jahren. Nur in wenigen, im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen können Eltern einem Kind auch den Pflichtteil entziehen, beispielsweise wenn das Kind seinen Eltern nach dem Leben getrachtet hat.
Weitaus wichtiger ist aus diesem Grund die Möglichkeit in einem notariellen Vertrag einen Pflichtteilsverzicht der Kinder, insbesondere für den Fall zu erklären, dass der erste Elternteil verstirbt. So kann der überlebende Ehepartner sicher sein, nicht von Pflichtteilsansprüchen seiner Kinder beim Tod des ersten Elternteils überrascht zu werden.
In vielen gemeinsamen Testamenten von Eltern, die sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und die Kinder zu Schlusserben bestimmt haben, findet sich deshalb oft eine Pflichtteilsklausel, die verhindern soll, dass Kinder schon nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil fordern. Darin wird angedroht, dass sie dann auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil - also nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils - bekommen.
Die Notarkammern empfehlen:
Das Vertrauen mancher Eltern darauf, dass im Falle der gegenseitigen Erbeinsetzung die eigenen Kinder keine Pflichtteilsansprüche geltend machen, ist schon vielfach unter dem Einfluss anderer Personen (z. B. eines Schwiegerkindes) bitter enttäuscht worden. Zur Absicherung des überlebenden Ehepartners sind daher eindeutige und juristisch einwandfreie Regelungen erforderlich, die späteren Streit vermeiden. Dabei ist jeder Notar behilflich.
Achtung:
Diese Presseinformation kann per e-mail angefordert werden bei Zamzow.Bebernitz@t-online.de