Stundung des Pflichtteilsanspruches
Gesetzliche Erben können durch Testament oder
Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden (Enterbung). Für diesen Fall
kann der so Enterbte aber
den sog. Pflichtteil verlangen:
Pflichtteilsberechtigt sind nur:
- die Kinder
- der Ehegatte
- die Eltern
soweit jene nicht vor Eintritt des Erbfalls erklärt haben, dass sie auf das Erbe verzichten (sog. Erbverzicht) oder die Erbschaft nach dem Tode des Erblassers ausgeschlagen haben.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils beläuft (§ 2303 BGB). Er entsteht mit dem Erbfall und kann von den Pflichtteilsberechtigten sofort geltend gemacht werden. Damit besteht dann aber auch die Gefahr, dass zum Nachlass gehörende Werte oder Wirtschaftseinheiten zerschlagen werden, weil der Erbe z.B. nicht über genügend Geld verfügt, um die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen. Folge ist so oftmals die Versteigerung bzw. der Notverkauf. Dies kann für den Erben wiederum eine außergewöhnliche Härte bedeuten.
Durch den Gesetzgeber wurde deshalb zur Lösung dieses Konflikts die Möglichkeit der Stundung des Pflichtteilsanspruchs geschaffen (§ 2331a BGB). Die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruches wird damit hinausgeschoben und der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteilsanspruch - solange die Stundung andauert - nicht durchsetzen.
Die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden:
1. Den Erben muss eine sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruches ungewöhnlich hart treffen. Das trifft z.B. zu, wenn der Erbe zur Aufgabe der Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes (z.B. gewerbliche Unternehmungen, Mietshäuser, landwirtschaftliche Güter, Beteiligungen an Handelsgesellschaften usw.) gezwungen wäre, das die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Erben bildet. Eine ungewöhnliche Härte besteht jedoch nicht, wenn der Erbe den Geldanspruch der Pflichtteilsberechtigten aus seinem sonstigen, d.h. nicht ererbten Vermögen realisieren kann. Dem Erben ist dabei sogar eine Kreditaufnahme zuzumuten. Dies gilt auch für eine mögliche Veräußerung von Kunstgegenständen, Antiquitäten, traditionsreichen Familienstücken o.ä..
2. Die Stundung muss dem Pflichtteilsberechtigten zugemutet werden können. Dafür kommt es insbesondere auf dessen persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die seiner Familie an. Unzumutbar ist eine Stundung besonders dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte bisher Unterhalt vom Erblasser erhielt. Ebenso unzumutbar ist eine Stundung, wenn der Erblasser die Ausbildung oder den Aufbau einer beruflichen Existenz des Pflichtteilsberechtigten unterstützte.
Die Interessenabwägung zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten kann zu einer Kompromisslösung, d.h. zu einer Stundung in Form von Ratenzahlungen führen. Eine Stundung muss der Erbe immer persönlich beantragen. Bei Einigkeit über das Bestehen und die Höhe des Pflichtteilsanspruches, ist der Antrag an das zuständige Nachlassgericht zu richten. Streiten die Beteiligten bereits in einem Rechtsstreit über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs, so entscheidet dann auch dieses Gericht über den Stundungsantrag. Nach Abschluss dieses Verfahrens kann kein Stundungsantrag mehr gestellt werden.
Vor dem Erbfall kann die Stundung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden (beschränkter Pflichtteilsverzicht).
Darüber hinaus können auch künftige Pflichtteilsberechtigte eine Vereinbarung treffen. In beiden Fällen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Eine testamentarische Anordnung der Stundung durch den Erblasser ist nicht möglich.
Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Stundung des Pflichtteilsanspruches werden Ihnen Notare vor Ort gern beantworten.
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