Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts

Wird Vermögen im Todesfall vererbt oder schon zu Lebzeiten verschenkt, dann unterliegt eine solche Vermögensübertragung grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Folgende Vermögensübertragungen werden von der Erbschaftsteuer erfasst:

der Erwerb durch Erbanfall, aufgrund eines Vermächtnisses, einer Auflage, eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, die Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteil oder für die Ausschlagung der Erbschaft, der Erwerb aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall, hierzu zählen vor allem Lebens- und Unfallversicherungen, die vom Erblasser unmittelbar zugunsten eines Dritten abgeschlossen wurden, jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden ohne Gegenleistung, d.h. alle Schenkungen von Immobilien, Einrichtungsgegenständen, Kapitalvermögen, Zahlung von sog. Gleichstellungsgeldern, Erlass von Schulden, Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs und was als Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht durch den zukünftigen Erblasser oder einem zukünftigen Erben gewährt wird.

Keine Erbschaftsteuer fällt an für den Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge.

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer muss der Wert des einzelnen übertragenen Vermögensgegenstandes ermittelt werden. Stichtag für die Bewertung ist in der Regel der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld, d. h. der Tod des Erblassers oder der Zeitpunkt der Schenkung. Der Steuerwert richtet sich dabei grundsätzlich bei Immobilien nach dem Verkehrswert, bei Gegenständen nach dem Verkaufspreis, der am Todestag des Erblassers bzw. am Tag der Schenkung erzielt werden könnte. Bargeld, Bankguthaben, Forderungen werden mit dem Nennbetrag, Lebensversicherungen mit der ausgezahlten Versicherungssumme zzgl. Überschussanteile bewertet.

Bei "Ehegattenkonten" kommt es darauf an, wer für die Kontozuflüsse gesorgt hat. Nur wenn die Herkunft der Mittel nicht mehr nachvollziehbar ist, versteuert der überlebende Ehegatte den halben Kontostand. Dabei ist weiterhin zu beachten, dass Bankkonten eines Ehegatten, für die der andere Ehegatte lediglich eine Bankvollmacht besitzt, voll steuerpflichtig sind.

Vom Steuerwert der Zuwendung können sog. Nachlassverbindlichkeiten, d.h. vom Erblasser herrührende Schulden (Darlehensschulden, Steuerschulden, unbezahlte Rechnungen), Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und geltend gemachten Pflichtteilen, die Kosten der Beerdigung, der Grabanlage, Grabpflege, der üblichen Beisetzungsfeierlichkeiten sowie Kosten für die Regelung des Nachlasses (evtl. Erbschein, Testamentsvollstrecker, Umschreibungen im Grundbuch) abgezogen werden.

Bei einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten ist oft der Versicherungsnehmer gleichzeitig Beitragszahler und der überlebende Ehegatte die begünstigte Person. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers fällt dann die gesamte ausgezahlte Versicherungssumme in das erbschaftsteuerpflichtige Vermögen des überlebenden Ehegatten.

Zumindest ein Teil der dann fälligen Erbschaftsteuer kann vermieden werden, indem die begünstigte Person (der überlebende Ehegatte) gleichzeitig auch Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist, der überlebende Ehegatte die Versicherung also auf das Leben des anderen Ehegatten abschließt und die Beiträge aus eigenen Mitteln zahlt. Dann unterliegt die ausgezahlte Versicherungssumme nicht der Erbschaftsteuer.

Eine andere Möglichkeit ist die verbundene Lebensversicherung. Nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten fällt dann nur die Hälfte der Versicherungssumme in das steuerpflichtige Vermögen des überlebenden Ehegatten.

Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällt erst dann an, wenn der steuerliche Wert einer Erbschaft/Schenkung über bestimmten Freibeträgen liegt. Nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker werden gemäß §§ 15, 16 ErbStG drei Steuerklassen mit unterschiedlichen Freibeträgen unterschieden (siehe Kasten).

Die Freibeträge richten sich nach der Person des Erwerbers; zu versteuern ist nur
der Betrag, der nach Abzug des Freibetrages noch verbleibt. Zusätzlich ist die fiktive Ausgleichsforderung bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch den Tod (sog. Zugewinnausgleichsanspruch) steuerfrei. Neben den persönlichen Freibeträgen und dem Zugewinnausgleichsfreibetrag erhalten bei einer Erbschaft der Ehegatte und die Kinder noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag: für den Ehegatten DM 500.000 und für Kinder zwischen DM 20.000 und DM 100.000 (gestaffelt nach Alter des Kindes). Der Erbe, der Hinterbliebenenbezüge erhält, muss sich diese jedoch auf den Versorgungsfreibetrag anrechnen lassen. Weitere Freibeträge bestehen für Hausrat in Höhe von DM 80.000 für Personen der Steuerklasse I bzw. DM 20.000 für Personen der Steuerklassen II und III.

Erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig ist nur das, was nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt. Die Steuersätze sind abhängig von den Steuerklassen und zusätzlich progressiv gestaffelt (siehe Kasten).

Für die Steuererhebung ist das Erbschaftsteuer-/ Schenkungsteuerfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser/Schenker seinen letzten Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Jede Erbschaft/Schenkung ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erbschaft/Schenkung anzeigepflichtig.

Das Finanzamt erfährt aber auch ohne Mitteilung des Erben/Schenkers oder Beschenkten von der Erbschaft/Schenkung, denn Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute, Gerichte und Notare, Versicherungsunternehmen und Standesämter sind meldepflichtig.

Die Notarkammern empfehlen:

Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer können vermieden werden durch frühzeitige Vermögensübertragung, so dass bis zur nächsten Schenkung oder bis zur Erbschaft mehr als 10 Jahre vergehen, dann wird jede Vermögensübertragung für sich betrachtet und für die zweite Schenkung/ Erbschaft gibt es den Freibetrag noch ein zweites Mal. Wenn das Vermögen auf mehrere Erben/Beschenkte verteilt wird; so können die jedem einzelnen Erben/Beschenkten zustehenden Freibeträge entsprechend der Steuerklasse effektiv genutzt werden.

Eine optimale Gestaltung der Erbfolge kann durch letztwillige Verfügung und Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erreicht werden. Hilfestellung können Ihnen hierbei Notare oder Steuerberater geben.

 

Anlage

Steuerklassen:

Steuerklasse I  
Ehegatten - Freibetrag DM 600.000
(eheliche und nichteheliche) Kinder, - Freibetrag DM 400.000
Adoptivkinder, Stiefkinder jedoch nicht Pflegekinder)  
Abkömmlinge (Enkel) bereits vorverstorbener Kinder - Freibetrag DM 400.000
andere Enkel und Urenkel - Freibetrag DM 100.000
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen - Freibetrag DM 100.000
   
Steuerklasse II  
Eltern und Großeltern bei Schenkung, Geschwister,  
Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder,  
Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte - Freibetrag DM 20.000
   
Steuerklasse III  
Alle übrigen Erwerber, insbesondere Partner einer  
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der/die Verlobte,Schwager, Schwägerin, Pflegekinder,  
juristische Personen, Gesamthandsgemein-
schaften (Gesell schaften bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften)
- Freibetrag DM 10.000

Steuersätze:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Steuersatz in Steuerklasse
(nach Abzug der Freibeträge) bis

 

I

II

III

DM

100.000

 

7 %

12 %

17 %

DM

500.000

 

11 %

17 %

23 %

DM

1.000.000

 

15 %

22 %

29 %

DM

10.000.000

 

19 %

27 %

35 %