Was geschieht nach dem Erbfall?

Testamentseröffnung - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft - Erbschein - Grundbuchberichtigung

Herr Schmidt ist verstorben und hat in einem privatschriftlichen Testament seine Frau und die beiden Kinder Julia und Peter zu Erben eingesetzt. Diese fragen sich nun, was sie hinsichtlich der Erbschaft veranlassen müssen.

Zuständig für alle Nachlassangelegenheiten ist das Nachlassgericht, d.h. das Amtsgericht an dem Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Bei diesem Gericht muss Frau Schmidt zunächst das handschriftliche Testament abliefern. Diese Ablieferungspflicht besteht für jeden, in dessen Händen sich ein privatschriftliches Testament befindet - eine Unterdrückung von Testamenten ist strafbar.

Das Nachlassgericht führt die Testamentseröffnung durch, indem es die Beteiligten zu einem Termin lädt und ihnen den Inhalt des Testaments bekannt gibt. Sind einzelne Beteiligte nicht anwesend, so werden sie schriftlich unterrichtet. Dabei werden nicht nur die im Testament bedachten Personen unterrichtet, sondern auch diejenigen, die ohne Testament gesetzliche Erben geworden wären. Im Beispielsfall muss das Nachlassgericht also auch den Sohn Franz aus der ersten Ehe von Herrn Schmidt, der in dem Testament nicht bedacht worden ist, informieren.

Die Erbschaft fällt den Erben kraft Gesetzes zu, eine besondere Annahme oder eine gerichtliche Amtshandlung ist hierfür nicht erforderlich. Mit dem Tod des Herrn Schmidt sind also seine Frau und die beiden Kinder aus zweiter Ehe unmittelbar Erben geworden.

Wer das Erbe nicht antreten will, muss die Erbschaft ausdrücklich ausschlagen. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung beim Nachlassgericht oder beim Notar. Hierfür hat der Erbe 6 Wochen lang Zeit, danach kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem er davon Kenntnis erlangt hat, dass er Erbe wird.

Eine Ausschlagung kommt in Betracht, wenn der Nachlass überschuldet ist oder der Erbe aus anderen Gründen die Erbschaft nicht antreten möchte. Soll dagegen ausgeschlagen werden, um anderen Personen das Erbe zukommen zu lassen, ist Vorsicht geboten. Will die Tochter Julia im Beispielsfall ihren Erbanteil ihrer Mutter zukommen lassen, so wäre eine Ausschlagung der falsche Weg: Sie würde dazu führen, dass anstelle von Julia deren Kinder Erbe werden.
Falls keine Kinder vorhanden sind, würde ihr Erbteil zwischen ihrer Mutter und ihrem Bruder aufgeteilt. In derartigen Fällen ist eine Beratung zu empfehlen, um das gewünschte Ergebnis - z.B. durch Übertragung des Erbteils der Tochter auf ihre Mutter - herbeizuführen.

Zwar fällt die Erbschaft den Erben kraft Gesetzes, ohne weitere Amtshandlungen an, jedoch wird von Behörden, Banken oder anderen Institutionen ein amtlicher Nachweis über die Erbenstellung verlangt. Diesen Nachweis stellt der Erbschein dar, den das Nachlassgericht auf Antrag erteilt. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann entweder beim Nachlassgericht oder bei einem Notar gestellt werden. Zum Nachweis der Erbenstellung ist auf das Testament zu verweisen oder - bei gesetzlicher Erbfolge - die Verwandtschaft durch Heirats- oder Abstammungsurkunden zu belegen. Der Notar ist dabei behilflich zu ermitteln, welche Unterlagen vorzulegen sind.

Das Nachlassgericht prüft dann, ob die vorgelegten Unterlagen und Erklärungen ausreichen, ob weitere Unterlagen oder Testamente vorliegen, Ausschlagungserklärungen eingegangen sind usw. Gelangt es zu dem Ergebnis, dass die in dem Erbscheinsantrag angegebene Erbfolge zutreffend ist, so erteilt es einen Erbschein, in dem die Erben und ihre Anteile aufgeführt sind.

Mit diesem Erbschein können sich die Erben gegenüber Behörden und anderen Institutionen als am Nachlass unmittelbar Berechtigte ausweisen.

Gehört zum Nachlass ein Grundstück, so wird das Grundbuch nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag berichtigt und die Erben als Eigentümer eingetragen. Die sofortige Berichtigung vermeidet Unannehmlichkeiten und Zeitverzögerungen, wenn der Erbe später den ererbten Grundbesitz veräußern oder beleihen will. Wird die Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nachdem Erbfall beantragt, so fallen dafür keine Gerichtsgebühren an. Im Beispielsfall können also die Erben von Herrn Schmidt den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs entweder über einen Notar oder aber direkt beim Grundbuchamt unter Beifügung des Erbscheins beantragen. Hätte Herr Schmidt dagegen sein Testament notariell beurkunden lassen, so wäre die Grundbuchberichtigung auch unter Vorlage des Testaments möglich, ohne dass ein Erbschein erforderlich ist.

Die Notarkammern empfehlen:

Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Nachlassangelegenheiten - Zögern kann zu Fristversäumung und anderen Schwierigkeiten führen.

Wenn Sie einen Erbschein beantragen oder die Erbschaft ausschlagen wollen, wenden Sie sich an einen Notar - er kann Sie hierzu umfassend beraten.

Lassen Sie Ihr Testament notariell beurkunden - das erspart den Erben den Aufwand und die Kosten, die mit der Erteilung eines Erbscheins verbunden sind.

 

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