Erbauseinandersetzung
Ist eine Person aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder durch letztwillige Verfügung Alleinerbe geworden, so geht mit dem Tod des Erblassers sein gesamtes Vermögen auf den Erben über. Dieser kann ohne weiteres darüber verfügen und die Nachlassgegenstände verbrauchen oder veräußern.
Sind in einem Testament Vermächtnisse
angeordnet worden, so ist der Erbe verpflichtet, die vermachten Gegenstände an
die im Testament benannten
Personen auszuhändigen. Bezieht sich das Vermächtnis auf ein Grundstück oder
eine Eigentumswohnung, so ist zur Erfüllung des Vermächtnisses - wie bei jeder
Grundstücksübertragung - der Gang zum Notar erforderlich.
Bestehen Pflichtteilsansprüche, sind diese grundsätzlich in Geld zu erfüllen. Verfügt der Erbe nicht über genügend Geldvermögen, so muss er Nachlassgegenstände veräußern oder aber sich mit dem Pflichtteilsberechtigen abstimmen, ob dieser auch bereit ist, Sachwerte anstelle von Geldzahlungen entgegenzunehmen.
Anders ist die Situation dagegen, wenn aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch letztwillige Verfügung mehrere Personen zu Erben berufen sind. Diese bilden dann eine Erbengemeinschaft, der der gesamte Nachlass gemeinschaftlich zusteht. In unserem Beispiel hat Herr Schmidt durch Testament seine Ehefrau und seine beiden Kinder zu gleichen Teilen zu seinen Erben bestimmt, somit bilden Frau Schmidt und die Kinder Julia und Peter eine Erbengemeinschaft.
Der Anteil des einzelnen Erben bezieht sich nicht auf einzelne Nachlassgegenstände, sondern auf den gesamten Nachlass als gesonderte Vermögensmasse. Hätte beispielsweise Herr Schmidt als einziges Vermögen zwei Grundstücke und würde nur seine beiden Kinder zu seinen Erben bestimmen, so erbt nicht etwa die Tochter Julia das eine, und der Sohn Peter das andere Grundstück, sondern beide Grundstücke würden den beiden Kindern gemeinsam gehören.
Diese Erbengemeinschaft besteht solange fort, bis alle Nachlassgegenstände unter den Erben verteilt sind. Bis dahin werden sie von den Erben gemeinsam verwaltet. Das Gesetz enthält eine umfassende Regelung über die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Erbengemeinschaft.
Zum Nachlass gehören nicht nur die Vermögensgegenstände, sondern auch die Verbindlichkeiten des Erblassers: Diese sind von den Erben gemeinsam ebenso wie Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche zu begleichen. Auch die Beerdigungskosten sind von der Erbengemeinschaft zu tragen. Nach Erfüllung aller dieser Verbindlichkeiten kann das verbleibende restliche Vermögen auseinandergesetzt, d.h. zwischen den Miterben aufgeteilt werden.
Grundsätzlich sind die Miterben bei der Aufteilung der Nachlassgegenstände frei, jedoch müssen sie die in einem Testament enthaltenen Teilungsanordnungen beachten. Soll ein Erbe einen Nachlassgegenstand erhalten, der mehr wert ist als sein Erbanteil, so muss dies durch eine Geldzahlung an die Miterben ausgeglichen werden.
Die Verteilung der Erbschaft, die in Einvernehmen mit allen Miterben erfolgen muss, ist grundsätzlich formfrei. Die Mitwirkung eines Notars ist jedoch dann erforderlich, wenn zum Nachlass Gegenstände gehören, für deren Übertragung die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, z.B. Grundstücke, Gebäudeeigentum, Eigentumswohnungen, GmbH-Anteile usw.
Können sich die Miterben nicht auf eine bestimmte Verteilung einigen, so kann jeder Miterbe die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. In diesem Falle werden nach Begleichung der Schulden die Nachlassgegenstände versteigert und der Erlös unter den Miterben aufgeteilt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, bei dem Nachlassgericht, d.h. dem Amtsgericht des Ortes, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, ein förmliches Verfahren zur Nachlassauseinandersetzung einzuleiten.
Soll die Erbschaft zunächst noch nicht vollständig aufgeteilt, sondern nur einzelne Gegenstände an Dritte veräußert werden, so ist dies ebenfalls möglich. Der dabei erzielte Erlös steht der Erbengemeinschaft zu und muss unter den Miterben aufgeteilt werden. Die Veräußerung kann allerdings nur mit Zustimmung aller Miterben erfolgen.
Der einzelne Miterbe kann seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht veräußern, wohl aber seinen gesamten Erbanteil. Überträgt er den Erbanteil an einen Miterben oder einen Dritten, so scheidet er aus der Erbengemeinschaft aus. Die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung. Wird der Erbteil an einen Dritten verkauft, so steht den Miterben ein Vorkaufsrecht zu.
Die Notarkammern empfehlen:
Kümmern Sie sich nach Eintritt des Erbfalls zügig um die Aufteilung des Nachlasses. Die Erfahrung zeigt, dass Streitigkeiten bei der Verteilung häufiger auftreten, je später die Auseinandersetzung vorgenommen wird.
Ist ein Miterbe aufgrund räumlicher Entfernung, Desinteresse oder persönlicher Spannungen nicht bereits oder in der Lage, an der gemeinsamen Verwaltung und Abwicklung mitzuwirken, so sollte frühzeitig erwogen werden, dass er den Miterben entweder eine Vollmacht erteilt oder seinen Erbanteil an sie oder einen Dritten veräußert. Wenden Sie sich in diesen Fällen an einen Notar.
Gehört zum Nachlass ein Grundstück, so muss die Übertragung des Grundstücks an einen oder mehrere Miterben notariell beurkundet werden. Der Notar berät Sie auch über andere Fragen der Auseinandersetzung, wie z.B. Ausgleichszahlungen, Anrechnung von Schenkungen usw.
Achtung:
Diese Presseinformation kann per e-mail angefordert werden bei Zamzow.Bebernitz@t-online.de