Wenn der Partner die Beziehung
beendet
Notare
warnen vor rechtlichen Risiken nichtehelicher Lebensgemeinschaften
Klaus hat nach der Scheidung seine große Liebe gefunden: Luise. Nach dem Scheidungskrieg will er aber nicht ein zweites Mal heiraten. Er verkauft sein Haus, zieht zu Luise und renoviert für 100.000,00 DM ihre Immobilie. Nach wenigen Jahren gibt es Streit, sie wirft ihn raus und weigert sich, Klaus das investierte Geld zurückzuzahlen. Vor dem Gericht bekommt Luise Recht. Begründung: In einer Ehe ohne Trauschein werden persönliche und wirtschaftliche Leistungen ohne eine ausdrückliche Vereinbarung in der Regel nicht erstattet. Klaus sieht sich ein weiteres Mal als Verlierer. Dabei hätte er sich leicht absichern können.
Die Sorglosigkeit mit der viele Partner in einer sogenannten "Ehe ohne Trauschein" leben, findet oft ein abruptes Ende, wenn diese Partnerschaft endet und der wirtschaftliche Teil abgewickelt werden muss. Das gemeinsam finanzierte Auto, der Bausparkredit, Um- und Ausbaumaßnahmen im Haus, die gemeinsam gemietete Wohnung, die Aufteilung des Hausrates sind Fälle, die bei Scheitern der Beziehung zu erheblichen Problemen führen können.
Lebenspartner können sich vor Nachteilen schützen, wenn sie für ihr Zusammenleben und für den Fall der Beendigung ihrer Partnerschaft in einem Partnerschaftsvertrag umfassende Regelungen treffen. Ein solcher Partnerschaftsvertrag sorgt für Sicherheit und verhindert kostspielige und unangenehme gerichtliche Auseinandersetzungen. Mit Hilfe eines Notars können z.B. für den Fall der Trennung Regelungen über das Ob und Wie der Rückerstattung der von einem Partner geleisteten Zahlung oder über das Schicksal der gemeinsam gemieteten Wohnung aufgenommen werden. Auch eine Vereinbarung über gemeinsame Bankkonten und der Umgang mit Schulden ist empfehlenswert. Absprachen über die Aufteilung einzelner Haushaltsgegenstände sind im Einzelfall ebenso denkbar, wie Regelungen über Unterhalt und Altersversorgung. Schließlich erscheint auch eine Vollmacht für den Fall der Krankheit und des Todes eines Partners angeraten:
Nur durch eine derartige Vorsorgevollmacht wird gewährleistet, dass auch in dem Fall, in dem sich ein Partner - unfall- oder krankheitsbedingt - nicht mehr um seine eigenen Belange kümmern kann, der andere Lebenspartner alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen und Erklärungen, z. B. gegenüber Ärzten und Behörden, abgeben kann.
Sind schließlich gemeinsame Kinder vorhanden, ist zu bedenken, dass kraft Gesetzes der Mutter das alleinige Sorgerecht zusteht. Aber auch nicht verheiratete Eltern können gemeinsam das Sorgerecht ausüben, sofern sie eine entsprechende Sorgeerklärung beurkunden lassen.
Verstirbt ein Partner, kann es ebenfalls böse Überraschungen geben, wenn nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen wird. Das gesetzliche Erbrecht steht nämlich nur Verwandten und Ehegatten, nicht aber dem unverheirateten Lebenspartner zu. Durch einen notariellen Erbvertrag kann erreicht werden, dass auch der Lebenspartner abgesichert wird. Ansonsten geht er leer aus.
Viele nichteheliche Lebensgemeinschaften enden schließlich auch dadurch, dass die Partner einander heiraten. Auch für diesen Fall ist eine vertragliche Regelung sinnvoll, weil im Falle der Ehescheidung nur das während der Ehezeit erworbene Vermögen aufgeteilt wird, die Leistungen und Vermögensgegenstände vor der Ehe jedoch nicht zum Ausgleich gelangen.
Die Notarkammer rät daher:
Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sollten sich umfassend über die Möglichkeiten eines Partnerschaftsvertrages durch einen Notar beraten lassen. Partnerschaftsverträge, die sich in den letzten Jahren einer zunehmenden Beliebtheit erfreuen, schützen vor nicht gewollten Rechtsfolgen und enthalten einvernehmliche Regelungen der Partner für den Fall der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Achtung:
Diese Presseinformation kann per e-mail angefordert werden bei Zamzow.Bebernitz@t-online.de