Meine Kinder, deine Kinder, unsere Kinder
Über Verwandtschaft, Sorgerecht und Adoption


Klaus und Luise leben seit 12 Jahren zusammen. Heiraten möchten beide nicht. Gemeinsam haben sie eine Tochter, Alina, geboren 1993. Luise hat aus einer früheren Beziehung noch einen Sohn, Frank, geboren 1989. Klaus hat seine Vaterschaft für die gemeinsame Tochter amtlich anerkannt.
In jüngerer Zeit ergaben sich für Klaus einige Probleme: Als er für die gemeinsame Tochter ein Bankkonto einrichten wollte, bestand die Bank auf einer Unterschrift der Mutter. Gern hätte er auch den Sohn seiner Lebensgefährtin für das Gymnasium angemeldet: Die Schulbehörde wollte jedoch seine Unterschrift nicht akzeptieren. Nachdenklich geworden, wendet sich Bernd an einen Notar: Welche Rechte hat er als "Vater ohne Trauschein", welche Rechte haben "seine" Kinder? Können die Eltern durch entsprechende Erklärungen Klaus Rechtstellung verbessern, um etwa die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu können? Wie sieht es mit einer Adoption aus?

1. Das Sorgerecht für nichteheliche Kinder

Grundsätzlich steht die elterliche Sorge für ein Kind, das nicht in einer Ehe geboren wird, allein der Mutter zu. Sie darf (und muss) allein die Entscheidungen treffen etwa über den Umgang, das religiöse Bekenntnis, Kindergarten, Schulausbildung und Vermögensangelegenheiten des Kindes. Seit der Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 1998 besteht die Möglichkeit, dass auch nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind erlangen können. Voraussetzung ist zunächst, dass der nichteheliche Vater in öffentlicher Urkunde die Vaterschaft anerkannt hat (oder diese gerichtlich festgestellt wurde). In der Praxis geschieht dies oft im Zusammenhang mit der Ausstellung der Geburtsurkunde durch das Geburtsstandesamt des Kindes, kann aber auch später durch Erklärung vor einem Notar erfolgen. Weiter ist die Zustimmung der Mutter erforderlich, in Einzelfällen auch die Zustimmung des Kindes, die ebenfalls vor einem Notar oder vor dem Jugendamt erklärt werden müssen.

Die Anerkennung der Vaterschaft führt jedoch nicht dazu, dass diesem auch das Sorgerecht für das Kind zusteht, sondern lediglich dazu, dass Vater und Kind im Rechtssinne miteinander verwandt sind.
Weitere Voraussetzung für das gemeinsame Sorgerecht ist, dass beide Elternteile erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Eine solche Erklärung, die auch schon vor der Geburt abgegeben werden kann, bedarf öffentlicher Beurkundung (durch einen Notar oder das Jugendamt). Die gemeinsame elterliche Sorge würde im übrigen auch dann eintreten, wenn Klaus und Luise doch noch einander heiraten würden.

2. Die Annahme als Kind

Die Annahme als Kind (Adoption) erfolgt durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts und führt dazu, dass das Kind rechtlich in vollem Umfang wie ein leibliches Kind des Annehmenden behandelt wird.

Gleichzeitig erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis, Unterhalts- und Erbansprüche oder sonstige Rechte und Pflichten gegenüber der Ursprungsfamilie.

Eine Adoption darf nur dann erfolgen, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Welche formellen Voraussetzungen zu erfüllen sind, hängt im wesentlichen vom Familienstand und Lebensalter der Annehmenden, des Kindes und der Kindeseltern ab. Der Antrag des Annehmenden sowie die Einwilligung des Kindes und seiner Eltern bedarf der Beurkundung durch einen Notar oder das Jugendamt.

Eine Adoption durch den leiblichen Vater ist allerdings seit der Reform von 1998 nicht mehr möglich - hierfür besteht auch kein Bedarf, weil durch die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung dieselben Rechtsbeziehungen zwischen Vater und Kind entstehen, wie sie bei einer Adoption eintreten würden. Im Beispielsfall kann (und braucht) Klaus die gemeinsame Tochter Alina deshalb nicht adoptieren.

Eine Adoption von Luises Sohn Frank wäre nur dann unproblematisch möglich, wenn Klaus und Luise heiraten würden. Anderenfalls wäre nur eine einseitige Adoption durch Klaus denkbar, die jedoch dazu führen würde, dass das Verwandtschaftsverhältnis von Frank zu seiner leiblichen Mutter erlöschen würde, was von den Beteiligten sicherlich nicht gewünscht und vom zuständigen Gericht im Hinblick auf das Kindeswohl auch nicht angeordnet würde.

Die Notarkammer empfiehlt:

Bei unverheirateten Paaren oder Ehepaaren mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen können sehr komplexe Rechtsverhältnisse entstehen - lassen Sie sich hierüber durch einen Notar beraten.

Für die in Kindschaftsangelegenheiten erforderlichen Beurkundungen sind neben dem Notar in allen Fällen auch die Jugendämter, in einigen Fällen auch die Standesämter und Amtsgerichte zuständig. Wenden Sie sich gleichwohl an einen Notar, weil er Sie umfassend, auch in ehegüterrechtlicher und erbrechtlicher Hinsicht beraten und eine zum Beispiel erforderliche Testamentserrichtung vornehmen kann.

Achtung:
Diese Presseinformation kann per e-mail angefordert werden bei Zamzow.Bebernitz@t-online.de