Partnerschaftsvertrag kann alles regeln

Martina und Uwe haben sich vor kurzem kennengelernt. An eine Ehe denken die bei- den nicht. Sie wollen jedoch zusammenziehen, nicht zuletzt, weil sie ein gemeinsames Kind erwarten. Von einem Freund erhalten sie den Ratschlag, sich doch einmal von 17.10.1997 einem Notar beraten zu lassen, ob in ihrem Fall der Abschluß eines Partnerschafts-vertrages sinnvoll ist.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften beinhalten im Vergleich zur Ehe zahlreiche Risiken:

Obwohl bereits über drei Millionen Menschen in Deutschland in nichtehelichen Lebensgemeinschaften zusammenleben, hat der Gesetzgeber bis zum heutigen Tage die unterschiedlichen rechtlichen Aspekte dieser Gemeinschaft nicht geregelt. Anders als bei der Auflösung einer Ehe gibt es deshalb für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine Vorschriften z. B. über die Aufteilung des Vermögens oder von Rentenanwartschaften. Auch gehören nichteheliche Lebenspartner nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben und partizipieren damit beim Tod des anderen Lebenspartners nicht automatisch an dessen Vermögen.

Problematisch ist auch der Fall einer schweren Erkrankung eines Partners, da der andere Lebenspartner von den Ärzten keine Auskunft über den Gesundheitszustand des erkrankten Partners verlangen kann. Ein Mitentscheidungsrecht bei Behandlungsmaßnahmen scheidet erst recht aus.

Für gemeinsame Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften sieht die gegenwärtige Rechtslage noch vor, daß das Sorgerecht ausschließlich der Mutter zusteht. Das bedeutet, daß ausschließlich die Mutter über alle Angelegenheiten des Kindes entscheidet. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Reform des Kindschafts-rechts beschlossen, wonach ab 01. Juli 1998 erstmals auch Nichtverheiratete das gemeinsame Sorgerecht für ein gemeinsames Kind ausüben können.

Zu denken ist auch an die Frage, wer den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung unterschreibt. Dies ist wichtig für den Fall der Trennung. Der Partner, der den Mietvertrag allein unterschrieben hat, kann jederzeit verlangen, daß der andere die Wohnung verläßt.

Während im Fall des Scheiterns einer Ehe das Gesetz die juristischen und finanziellen Folgen regelt, sind die Partner beim Scheitern ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich auf sich allein gestellt.

Wollen Martina und Uwe die "Ehe light" genießen, so empfiehlt es sich, z. B. folgende Punkte in einem Partnerschaftsvertrag zu regeln:

 

1. Welche Gegenstände bringt jeder Partner in die Lebensgemeinschaft ein

Diese Gegenstände verbleiben auch weiterhin in seinem Alleineigentum. Darüber hinaus sollte geregelt werden, daß bei künftigen Anschaffungen die Partner grundsätzlich hälftiges Miteigentum an den angeschafften Gegenständen erwerben. Etwas anderes gilt nur, wenn dies beim Erwerb der Gegenstände ausdrücklich vereinbart wurde. Hilfreich ist eine entsprechende Dokumentation in einem Vermögensverzeichnis.

2. Wie wird der Haushalt geführt und wie trägt jeder Partner zum Lebensunterhalt bei

Im Fall von Martina und Uwe sollte z. B. klargestellt werden, daß für einen gewissen Zeitraum Martinas Beitrag zum Lebensunterhalt in der Erziehung und Versorgung des gemeinsamen Kindes besteht.

3. Beitragszahlungen zur Rentenversicherung

Zu bedenken ist, daß Martina während der Erziehung des gemeinsamen Kindes keiner Berufstätigkeit nachgehen und damit keine Rentenansprüche erwerben kann. Im Partnerschaftsvertrag von Martina und Uwe sollte deshalb z. B. geregelt sein, daß Uwe für die Dauer der unterbrochenen Berufstätigkeit von Martina eine Lebensversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht für Martina abschließt und/oder freiwillige Beitragszahlungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erbringt.

4. Unterhaltszahlungen im Trennungsfall

Ob und in welcher Höhe Martina Anspruch auf Unterhalt für einen bestimmten Zeitraum nach einer Trennung zusteht.


5. Wie die elterliche Sorge ausgeübt wird

Entscheidend muß hier das Wohl des Kindes sein.


6. Vollmacht für den Fall der Krankheit und des Todes eines Partners

Nur durch eine derartige Vorsorgevollmacht wird gewährleistet, daß auch in den Fällen, in denen ein Partner sich nicht mehr um seine eigenen Belange kümmern kann, der andere Lebenspartner als Vertrauensperson alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen und Erklärungen, z.B. gegenüber Ärzten und Behörden, abgeben kann.

Der Notar wird in einem Beratungsgespräch neben den oben aufgeführten Punkten auch weitere Fragen stellen, um eine umfassende Beratung und einen bedürfnisgerechten Vertrag gewährleisten zu können.
Darüber hinaus wird der Notar mit Martina und Uwe auch die erbrechtliche Situation besprechen und ihnen raten, einen Erbvertrag abzuschließen. Durch einen Erbvertrag wird erreicht, daß im Fall des Todes eines Partners der andere Partner, der nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, Erbe des verstorbenen Partners wird. In diesem Zusammenhang wird der Notar auch die Pflichtteilsansprüche eventuell übergangener Pflichtteilsberechtigter (Eltern, Ehegatte und Kinder) ansprechen. Damit der erbende Partner etwaige Pflichtteilsansprüche finanziell erfüllen kann, könnte z.B. eine Lebensversicherung abgeschlossen werden.

Martina und Uwe könnten zwar auch zwei einzelne, eigenhändig geschriebene Testamente errichten, mit denen sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Dies hat jedoch den Nachteil, daß jeder Partner einseitig sein Testament widerrufen kann, ohne daß der andere Partner davon erfährt. Wird von vornherein ein Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt abgeschlossen, so wird der Rücktritt nur wirksam, wenn der andere Partner davon erfährt. Dies hat den Vorteil, daß seine Erbeinsetzung des anderen Partners auch nicht mehr gültig ist und er außerdem vom Scheitern der Lebensgemeinschaft erfährt. Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.

Hinsichtlich der Kosten für den Notar im Falle des Abschlusses eines Partnerschafts- und Erbvertrages gilt folgendes:

Kommt es zur notariellen Beurkundung eines Partnerschafts- und Erbvertrages, so müssen Martina und Uwe neben der Beurkundungsgebühr nicht noch eine Gebühr für die Beratung und die Erstellung eines Vertragsentwurfs bezahlen. Diese Leistungen sind mit der Beurkundungsgebühr abgegolten. Die Beurkundungsgebühr für den Erbvertrag richtet sich nach dem Vermögen von Martina und Uwe nach Abzug sämtlicher Schulden. Sollten beide ein Netto-Vermögen von 10.000,00 DM haben, so beträgt die Beurkundungsgebühr laut der von Notaren anzuwendenden gesetzlichen Kostenordnung für den Erbvertrag 144,00 DM. Hinsichtlich des Partnerschaftsvertrages richten sich die Gebühren entsprechend der Kostenordnung nach dem Wert, den die einzelnen Vereinbarungen haben. Bei einem Gesamtwert von 30.000,00 DM beträgt die Gebühr für die Beurkundung z.B. 216,00 DM. Hinzu kommen noch Kosten für Auslagen des Notars (z.B. Telefon- und Kopierkosten) im Zusammenhang mit der Beurkundung des Vertrages. Diese Kosten belaufen sich im Regelfall auf ca. 20-30 DM. Wollen sich Martina und Uwe vom Notar nur beraten lassen, so kostet sie das die Hälfte der oben genannten Beurkundungsgebühr.

Die Notarkammern raten daher:

Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sollten für eine umfassende Beratung und Beurkundung eines Partnerschafts- und gegebenenfalls eines Erbvertrages einen Notar aufsuchen. Die Gebühren dafür sind gut angelegt, da sie z.B. für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft ein rasches Auseinandersetzen der Gemeinschaft ermöglichen. Belastende und häufig auch persönlich verletzende Streitereien zwischen den Ex-Partnern hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Lebensgemeinschaft werden dadurch vermieden.