Wer heute vorsorgt, hat es
im Notfall leichter
Frau Unmut kann es nicht fassen: Vor nunmehr acht Wochen verunglückte ihr Ehemann mit seinem PKW auf dem Wege zu seiner Arbeitsstelle und wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Dort liegt er nach dem schweren Unfall im Koma. Frau Unmut mußte erfahren, daß sie seitdem für ihren Ehemann weder ein Einschreiben von der Post abholen noch Rechnungen bei der privaten Krankenkasse einreichen kann. Auch das Bankkonto ihres Ehemanns ist tabu. Beim Vormundschaftsgericht hat Frau Unmut nunmehr beantragt, sie zum Betreuer für ihren Ehemann zu bestellen. Doch für die entsprechende Prüfung braucht der zuständige Richter Zeit. Währenddessen ist Frau Unmut nicht in der Lage, die alltäglichen Geschäfte für ihren Ehemann zu erledigen. Darüber hinaus muß sie für ihre Bestellung zum Betreuer Gebühren bezahlen, bei einem Vermögen des Betreuenden von 250.000 DM sind dies beispielsweise 200 DM.
Dieser unliebsamen Situation hätte man leicht vorbeugen können. Mit einer Vorsorgevollmacht haben Angehörige oder enge Freunde die Möglichkeit, schnell zu handeln.
Das seit dem 01. Januar 1992 geltende Betreuungsrecht sieht vor, daß das Vormundschaftsgericht für jemanden, der "aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder nur teilweise nicht besorgen" kann, ein gesetzlicher Vertreter, der "Betreuer", bestellt werden kann. Der Betreuer darf dann den Betreuenden in allen Rechtsangelegenheiten vertreten. Der Fall der Eheleute Unmut zeigt aber, daß bis zur Bestellung eines Betreuers Wochen, teilweise sogar Monate vergehen können. Während dieser Zeit sind nahe Angehörige oftmals nicht in der Lage, das Nötigste zu veranlassen. Sind nahe Familienangehörige nicht vorhanden, kommt hinzu, daß der Betroffene den Betreuer häufig nicht kennt und demzufolge auch kein persönliches Vertrauensverhältnis zu ihm aufbauen kann. #
Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet die sogenannte 'Vorsorgevollmacht". Wer mit einer derartigen Vollmacht vorsorgt, erleichtert sich und seiner Familie im Notfall die Handlungsmöglichkeit durch einen nahen Angehörigen oder Freund. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Betreuung nämlich nicht erforderlich und darf nicht angeordnet werden, soweit die Angelegenheiten eines Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
In einer Vorsorgevollmacht bestimmt der Verfasser eine Person seines Vertrauens als seinen Vertreter. Dabei sollte der Vollmachtgeber möglichst genau festlegen, was die Person seines Vertrauens tun darf und ob es über den Tod hinaus gelten soll Die Vollmacht kann an bestimmte Voraussetzungen wie Krankheit oder Gebrechlichkeit geknüpft werden. So ist beispielsweise denkbar, daß der Bevollmächtigte
1. sämtliche oder nur bestimmte Rechtsgeschäfte
führen,
2. über Vermögen verfügen,
3. den Aufenthaltsort bestimmen,
4. die postalischen Angelegenheiten regeln darf.
Oft bietet es sich an, daß der Vollmachtgeber
im Rahmen einer Vorsorgevollmacht auch die „Vertretung in
Gesundheitsangelegenheiten" detailliert regelt. So kann er festlegen, wie
im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit die medizinische Versorgung aussehen
soll, insbesondere inwieweit lebensverlängernde Maßnahmen im Rahmen der
Apparatemedizin in Betracht kommen und wer die Wünsche über eine Behandlung
oder Nichtbehandlung in diesem Fall durchsetzen soll.
Die Notarkammern raten:
Nicht nur Senioren sollten von der Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht Gebrauch machen. Auch Jüngere können - etwa aufgrund unfallbedingter Komazustände oder einer schweren Erkrankung - handlungsunfähig werden. Der Gesetzgeber empfiehlt in diesem Zusammenhang, seine Wünsche und Anweisungen vor einem Notar zu erklären. Der Notar hilft bei der rechtlich einwandfreien Formulierung der Vorsorgevollmacht. Wegen der Mitwirkung des Notars kommt es dann später meist gar nicht erst zu Streitigkeiten. Die Zweckmäßigkeit der Vollmacht sollte durch den Vollmachtgeber regelmäßig überprüft werden.