Liebe kennt keine Grenzen -
das Recht schon
Besonderheiten bei Eheschließungen
mit Ausländern
Maria aus Deutschland und Luigi aus
Italien lernten sich auf einer Urlaubsreise kennen. Wieder in die Heimat zurückgekehrt,
folgten wechselseitige Besuche - nun wollen beide den Bund für das gemeinsame
Leben schließen. Die Ehe soll vor dem Standesbeamten in Venedig geschlossen
werden, dann wollen beide in Deutschland leben, wo Maria auf einem ihr gehörenden
Grundstück eine Gärtnerei betreibt. Luigi besitzt eine Wohnung in Italien, die
das junge Paar künftig als Feriendomizil nutzen will.
Gemischtnationale Eheschließungen wie im dargestellten Fall sind in Deutschland keine Seltenheit. Im Jahr 1994 waren bei etwa 8 % aller Eheschließungen ausländische Ehemänner beteiligt; die Statistik weist einen ebenso hohen Anteil für die Beteiligung ausländischer Ehefrauen aus. Angesichts der wachsenden Mobilität der Gesellschaft und des Zusammenwachsens der Staaten in Europa dürfte sich dieser Trend in Zukunft eher verstärken.
Neben der Frage nach den Formalitäten für
solche Eheschließungen empfiehlt es sich, bei der Planung des gemeinsamen
Lebensweges auch die rechtlichen Grundlagen im Auge zu behalten. So ist es
wichtig zu wissen, welches Recht für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gilt,
z.B. ob und in welchem Umfang ein Ehegatte den anderen bei Geschäften des täglichen
Lebens als Schuldner mit verpflichten kann. Bei Fällen mit Auslandsberührung
ist nämlich nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß die dem deutschen
Ehepartner geläufigen deutschen Regelungen stets auch für seine Ehe mit dem
ausländischen Partner Geltung erlangen. Der deutsche Gesetzgeber hat in seinem
Internationalen Privatrecht (geregelt im Einführungsgesetzbuch zum BGB, Art. 14
ff EGBGB) bestimmt, welches Recht aus seiner Sicht auf die Rechtsverhältnisse
Anwendung finden soll.
Im Fall von Maria und Luigi wäre dies, da beide Ehegatten keine gemeinsame
Staatsangehörigkeit besitzen, das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das ist nach dem Umzug von Luigi
Deutschland, so daß für die allgemeinen Wirkungen der Ehe deutsches
Familienrecht anwendbar ist. Unter bestimmten Voraussetzungen räumt der
Gesetzgeber den Ehegatten auch die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsordnungen
ein, was sich z.B. dann empfiehlt, wenn beide Ehegatten etwa aus beruflichen Gründen
ihren gemeinsamen Aufenthalt in einem Land haben, dessen Staatsangehörigkeit
keiner der beiden Ehegatten besitzt.
Darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine derartige Rechtswahl empfehlenswert ist, berät der Notar, der die Rechtswahlvereinbarung auch notariell beurkundet.
Weiterhin beeinflußt die Ehe mit Auslandsberührung auch die Frage der güterrechtlichen
Wirkungen der Ehe. Während das deutsche Recht den gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft kennt und daneben die Möglichkeit einräumt, durch
notarielle Urkunde andere eheliche Güterstände zu wählen (Gütertrennung, Gütergemeinschaft),
kennen die Rechtsordnungen anderer Länder diese Güterstände nicht bzw.
enthalten im Einzelfall abweichende Bestimmungen. Dies gilt auch für den Güterstand
der Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Zivilgesetzbuch.
Der deutsche Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, daß sich die güterrechtlichen
Wirkungen der Ehe nach dem Recht beurteilen, das im Zeitpunkt der Eheschließung
auch für die allgemeinen Ehewirkungen maßgeblich war (s.o.). Das durch diesen
Zeitpunkt festgelegte Recht ist grundsätzlich auch bei späteren Veränderungen
in der Ehe unwandelbar.
Maria und Luigi besaßen im Zeitpunkt ihrer Eheschließung noch keinen gemeinsamen Aufenthalt, denn sie wollten erst nach der Eheschließung gemeinsam in Deutschland leben. Das Gesetz stellt in diesen Fällen darauf ab, mit welchem Land (und somit mit welcher Rechtsordnung) die Heiratswilligen am engsten verbunden sind. Dabei wird auch die künftige Lebensplanung berücksichtigt, was im vorliegenden Fall wiederum zur Anwendung des deutschen Rechts führt. Da sich diese Kriterien durchaus wandeln können und deren Feststellung im Nachhinein Schwierigkeiten bereiten kann, empfiehlt sich gerade in der bedeutsamen Frage der Güterstände ebenfalls die Beratung durch einen Notar. Auch in diesen Fällen hat der Gesetzgeber den Eheleuten eine Wahlmöglichkeit bezüglich des auf ihre Güterrechtsverhältnisse anwendbaren Rechts eingeräumt. Davon sollte im Interesse der Rechtssicherheit Gebrauch gemacht werden.
Neben einer Vielzahl von weiteren Regelungsmöglichkeiten
(Unterhaltsrecht, Versorgungsausgleich, Rechtsverhältnis zwischen Eltern und
ehelichen Kindern bzw. Kindern des anderen Lebenspartners) sollte auch der
besonderen erbrechtlichen Situation bei derartigen Fällen mit Auslandsberührung
Rechnung getragen werden. Grundsätzlich gilt hier aus deutscher Sicht, daß für
jeden Ehegatten die Erbrechtsordnung des Landes gilt, dessen Staatsangehörigkeit
er im Zeitpunkt seines Todes besitzt. Diese Regelung ist allerdings vielfach
durchbrochen, weswegen insbesondere bei Vorhandensein von Grundbesitz eine
umfassende Beratung durch den Notar erfolgen sollte, zumal auch hier eine Wahl
des deutschen Rechts möglich ist.
Die Beratung durch den Notar ist auch schon vor Abfassung von Testamenten
empfehlenswert, da beispielsweise bestimmte Rechtsordnungen die Abfassung
gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten nicht anerkennen.
Die Notarkammern raten:
Die hier angesprochenen Fragen mögen auf den ersten Blick kompliziert erscheinen und auch dem Eheglück von Maria und Luigi viel von seiner Romantik nehmen. Da Ehen aber bekanntlich im Himmel geschlossen werden und der Alltag nicht immer voller Geigen hängt, sollten Eheleute in Fällen mit Auslandsberührung rechtzeitig fachkundigen Rat einholen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn eine Heirat noch in weiter Ferne ist und zunächst nur eine partnerschaftliche Beziehung auf Dauer angestrebt wird.