Das neue Kindschaftsrecht - Diskriminierung beendet ? 

Elke, 34, und Bernd, 36, leben seit 12 Jahren in Magdeburg zusammen. Heiraten möchten beide nicht. Gemeinsam haben Elke und Bernd zwei Kinder, Alina, geboren 1987 und Frank, geboren 1992. Im Frühjahr wollte Bernd Alina zum Gymnasium an- melden. Er ärgerte sich, als man den von ihm unterschriebenen Antrag bei der Schul- behörde nicht akzeptierten wollte. Schließlich hatte er doch die Vaterschaft amtlich anerkannt! Letztlich mußte Elke die Anmeldung zur Schule unterschreiben.

Die Probleme mit der Behörde haben Bernd nachdenklich gemacht. Welche Rechte hat er als Vater "ohne Trauschein", welche Rechte haben seine Kinder? Und wie sieht es aus, wenn Elke oder ihm etwas zustoßen sollte - wer wird der Erbe ? Bernd wendet sich an einen Notar.

In diesem Jahr sind wichtige Gesetzesänderungen zum Kindschaftsrecht erfolgt, wobei besonders das Erbrechtsgleichstellungsgesetz (in Kraft getreten am 1. April 1998) und das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (in Kraft getreten am 1. Juli 1998) zu nennen sind.

Die Reform hat zum Ziel, die Rechte der Kinder zu verbessern und das Kindeswohl zu fördern. Daneben sollen die bislang vorhandenen rechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern verstärkt abgebaut, beziehungsweise beseitigt werden. Der Schwerpunkt der Änderung liegt bei den Rechtsbeziehungen zwischen dem nichtehelichen Kind einerseits und seinen Eltern und Geschwistern andererseits. Nachdem in Deutschland bereits über drei Millionen Menschen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften zusammenleben, hat die Gesetzesänderung erhebliche praktische Bedeutung.

1. Das Sorgerecht für nichteheliche Kinder

Die bis zum 30. Juni 1998 geltende Regelung des Sorgerechts hat Bernd bereits am eigenen Leib kennengelernt: Bis zur Reform des Kindschaftsrechts stand das Sorge- recht für nichteheliche Kinder ausschließlich der Mutter zu. Sie allein bestimmt etwa über den Umgang des Kindes, das religiöse Bekenntnis, Kindergarten und Schul- ausbildung. Das Recht der ehemaligen DDR und das bundesdeutsche Recht stimmten insoweit überein. 

Nach der Reform des Kindschaftsrechts besteht erstmals die Möglichkeit, daß unverheiratete Eltern eine gemeinsame Sorge erlangen können. Hierfür genügt künftig eine - etwa durch einen Notar - öffentlich beurkundete Erklärung beider Eltern, die Sorge für ihr Kind bzw. ihre Kinder gemeinsam übernehmen zu wollen. 

Voraussetzung ist jedoch die vorherige Anerkennung der Vaterschaft, die ebenfalls öffentlicher Beurkundung bedarf, wenn sie nicht zuvor gerichtlich festgestellt wurde. Gegen den Willen der Mutter wird es aber auch künftig keine gemeinsame Sorgerechtsausübung geben. Stimmt Elke also der gemeinsamen Sorge mit Bernd nicht in öffentlicher Urkunde zu, behält sie das alleinige Sorgerecht für Alina und Frank.

2. Erbrechtliche Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder

Die erbrechtliche Situation nichtehelicher Kinder war bis zum Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes alles andere als befriedigend.

Zur Feststellung der Erbfolge ist das zum Zeitpunkt des Erbfalls geltende Erbrecht maßgebend.

- Wäre Bernd nach der Wiedervereinigung, aber vor dem 1. April 1998 verstorben und hätte er neben Alina und Frank auch eheliche Kinder hinterlassen, hätte neben den ehelichen Kindern nur seine Tochter Alina geerbt. Sein Sohn Frank wäre nicht Erbe geworden; ihm hätte lediglich ein Geldanspruch (sog. Erbersatzanspruch) gegen die Erben zugestanden. Wäre jedoch die Mutter Elke verstorben, wären beide Kinder ihre Erben zu gleichen Teilen geworden. Wenn dagegen ihr Sohn Frank verstorben wäre, hätte Elke ihn als Mutter allein beerbt. Der Vater Bernd hätte gegen Elke wiederum einen Erbersatzanspruch in Höhe der Hälfte des Nachlasses geltend machen können. Beim Tod der 1987 geborenen Tochter Alina aber hätten beide Eltern je zur Hälfte geerbt.
- Wären die Eltern Elke und Bernd nicht Magdeburger, sondern Münchener mit dortigem Wohnsitz, hätten sich bei einem Erbfall vor dem 01. April 1998 wieder andere Erbfolgen ergeben; vor allem dann, wenn neben den nichtehelichen Kindern Alina und Frank ein überlebender Ehegatte oder eheliche Kinder vorhanden gewesen wären. 

Dann wären weder die Tochter Alina noch der Sohn Frank Erben ihres vor dem 01. April 1998 verstorbenen Vaters geworden. Sie hätten gegen seine gesetzlichen Erben (Ehegatte, eheliche Abkömmlinge) lediglich den Erbersatzanspruch gehabt. Umgekehrt wäre der Vater Bernd weder gesetzlicher Erbe von seiner Tochter Alina, noch von seinem Sohn Frank geworden. In beiden Fällen hätte ihm nur ein Erbersatzanspruch gegen die Mutter Elke als Alleinerbin zugestanden. Die erbrechtliche Situation beim Tod von Elke bleibt dagegen gleich.

Mit dem 01. April 1998 hat sich die Rechtslage dergestalt geändert, daß nunmehr die Kinder Alina und Frank beim Tod vom Vater Bernd zu gleichen Teilen seine Erben sind und eine Erbengemeinschaft bilden. Umgekehrt ist der Vater Bernd auch zusammen mit der Mutter Elke zur Hälfte Erbe von Alina oder Frank, sollte eines der Kinder vor seinen Eltern versterben. Bezüglich der Erbfolge nach der Mutter hat sich nichts geändert.

Die dargestellte Entwicklung wird erst vor dem historischen Hintergrund des Erbrechts nichtehelicher Kinder verständlich.

a) Das Bürgerliche Gesetzbuch, am 1. Januar 1900 im Deutschen Reich in Kraft getreten, enthielt eine heute auf den ersten Blick schwer verständliche Regelung zum Erbrecht nichtehelicher Kinder:

b) Ein nichteheliches - im damaligen gesetzlichen Wortgebrauch "uneheliches" - Kind war nicht Erbe seines Vaters oder väterlicher Verwandter; ebensowenig wurde das nichteheliche Kind bei seinem Tod von seinem Vater oder dessen Verwandten kraft Gesetzes beerbt. Jedoch war das nichteheliche Kind gesetzlicher Erbe seiner Mutter oder mütterlicher Verwandter und wurde umgekehrt auch von diesen beerbt.

Erreicht wurde dieses Ergebnis gesetzestechnisch durch eine Fiktion, einen "gesetzlichen Trick" : Das nichteheliche Kind galt mit seinem Vater kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als nicht verwandt - gesetzliche Erben sind aber nur Verwandte und Ehegatten. Andererseits behielt aber das nichteheliche Kind - anders als eheliche Kinder - seinen Unterhaltsanspruch, der sich nun gegen die Erben des Vaters richtete.

Was war der Grund für diese Regelung ?

Der damalige Gesetzgeber ging davon aus, daß das nichteheliche Kind in der Regel nicht in der Familie des Vaters lebt und es zu Spannungen und Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung des Nachlasses fuhren wurde, wenn es beim Tod des Vaters oder väterlicher Verwandter in eine Erbengemeinschaft, mit der Ehefrau des Vaters und mit dessen ehelichen Kindern, eintreten würde.

c) in der Bundesrepublik Deutschland galten vor der Wiedervereinigung die dargelegten Bestimmungen des BGB zunächst unverändert weiter. Mit dem Nichtehelichengesetz, das am 1. Juli 1970 in Kraft getreten ist, wurde die Regelung geschaffen, welche - zuerst nur in der alten Bundesrepublik, dann in Gesamtdeutschland - bis zum 30. Juni 1998 gültig war. Hiernach ist das nichteheliche Kind zwar nicht nur biologisch, sondern auch nach dem Gesetz mit seinem Vater verwandt. Eine völlige Gleichstellung mit ehelichen Kindern im Erbrecht wurde jedoch nicht erreicht. Gegen eine solche Gleichstellung wurde auch weiterhin eingewendet, daß das nichteheliche Kind regelmäßig nicht in der Familie des Vaters lebe und seine Beteiligung am Nachlaß zu Konflikten im Verhältnis zur überlebenden Ehefrau und zu den ehelichen Kindern führe. Man versuchte aber durch neuartige erbrechtliche Konstruktionen (Erbersatzanspruch, vorzeitiger Erbausgleich) eine Lösung zu schaffen, die sowohl dem Interesse des nichtehelichen Kindes als auch den Anliegen der ehelichen Kinder und der überlebenden Ehefrau Rechnung tragen sollte: 
Das nichteheliche Kind wurde zwar nicht Erbe, erhielt aber statt des echten Erbrechts einen Geldanspruch im Wert des gesetzlichen Erbteils eines ehelichen Kindes als Ersatz zugewiesen. Andererseits konnte das nichteheliche Kind nach seinem 21., aber vor seinem 27. Geburtstag, anders als ein eheliches Kind, vom Vater bereits zu dessen Lebzeiten einen vorzeitigen Erbausgleich verlangen. Der vorzeitige Erbausgleich belief sich auf das Dreifache des jährlichen Unterhalts. Mit seiner Geltendmachung verlor das nichteheliche Kind dafür seinen Erbersatzanspruch beim Tod des Vaters und seine Pflichtteilsrechte.

c) Auch in der frühreren DDR galten zunächst die Regelungen des BGB. Die erbrechtliche Situation des nichtehelichen Kindes wurde zuerst durch das Einführungsgesetz zum Familiengesetzbuch der DDR, in Kraft getreten am 01. April 1966, verbessert, wonach nichteheliche Kinder unter bestimmten Voraussetzungen wie eheliche beerbt wurden.

Mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR am 1. Januar 1976 erbte das nichteheliche Kind uneingeschränkt wie ein eheliches. Diese Rechtslage galt bis zur Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990. Danach trat das Recht der Bundesrepublik in Kraft, jedoch mit einer Besonderheit, die im Einigungsvertrag geregelt wurde: Kinder, die als "DDR-Bürger" geboren wurden, also vor dem 3. Oktober 1990, wurden nach den Vorschriften über das Erbrecht der ehemaligen 

DDR eines ehelichen Kindes beerbt. Daraus resultiert der Unterschied in der Erbenstellung von Frank und Alina bzw. Elke und Bernd zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. März 1998, je nachdem, ob wir davon ausgehen, daß beispielsweise eine Münchener oder einer Magdeburger Familie betroffen ist.

d) Mit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz wurde nunmehr wieder eine einheitliche erbrechtliche Regelung für ganz Deutschland geschaffen. Die in der DDR bereits 1976 eingeführte völlige Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern ist nun auch im Bundesrecht verwirklicht. Anders als bisher bilden daher nichteheliche Kinder in jedem Fall mit anderen gesetzlichen Erben eine Erbengemeinschaft. Der vorzeitige Erbausgleich in Geld wird durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz abgeschafft.

Sofern Elke und Bernd nunmehr gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder ausüben wollen, kann eine gemeinsame Sorgerechtserklärung vor dem Notar oder dem Jugendamt angegeben werden. Gleiches gilt für die Vaterschaftsanerkennung, die Voraussetzung für das gemeinsame Sorgerecht ist.

Falls Elke und Bernd für den Todesfall mit der gesetzlichen Regelung, wonach sie von ihren Kindern beerbt werden, nicht zufrieden sind und eine gegenseitige Erbeinsetzung bevorzugen, sind Einzeltestamente von Elke und Bernd oder ein Erbvertrag erforderlich.

Über Einzelheiten berät der Notar.