Das Frankfurter Gerichtsurteil vom 20.7.1998 zur Sterbehilfe und seine Bedeutung für Patientenverfügungen

Die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.7.1998 hat in der Presse ein überraschend breites Echo gefunden. Das Magazin "Focus" meinte gar, es spalte die Nation. Was war geschehen ? Seit Dezember 1997 liegt die 85-jährige Margarete M. aus Frankfurt/ Main im Koma. Eine Besserung ihres Zustandes ist nach Gutachtermeinung nicht zu erwarten, ein bewußtes Leben ist nicht mehr möglich. Die Tochter der Koma-Patientin, die gleichzeitig die Betreuerin ist, beantragte beim Frankfurter Amtsgericht, den Abbruch der künstlichen Ernährung zu genehmigen. Die Mutter hätte früher immer betont, "kein langes Sterben ertragen zu wollen".

Das Amtsgericht erklärte sich für nicht zuständig. Das OLG als Rechtsmittelgericht hat nunmehr das Amtsgericht angewiesen, in der Sache zu entscheiden. Dies bedeutet, daß das Amtsgericht den Sachverhalt näher aufklären und dabei den mutmaßlichen Willen der Koma-Patientin erforschen muß. Im Anschluß daran hat es die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum Abbruch der künstlichen Ernährung zu erteilen oder zu versagen.

 

Gerade dieser letztgenannte Aspekt hat dazu geführt, daß in der Presse vielfach auf die Wichtigkeit einer Patientenverfügung hingewiesen wurde, also eines schriftlichen Dokuments des Betroffenen, in dem er festlegt, wann und unter welchen Umständen lebensverlängernde Maßnahmen eingesetzt bzw. nicht mehr eingesetzt werden sollen. Auch die wichtigste juristische Fachzeitschrift "NJW" folgerte aus dem OLG-Urteil, daß Patientenverfügungen "künftig ein Bedeutungszuwachs zukommen" werde.

Was ist zulässige Sterbehilfe - wo beginnt Euthanasie?

Die Abgrenzung zwischen zulässiger Sterbehilfe und strafbarer Tötung gleicht zum Teil einer Gratwanderung - selbst der geschulte Strafrechtler stößt an Grenzen. Hier kann nur angedeutet werden, welche Maßstäbe die Gerichte anlegen und wo wichtige Abgrenzungskriterien liegen.

- Eine Tötung, selbst wenn sie vom Todkranken ausdrücklich gewünscht wird, ist nach § 216 StGB immer strafbar. Diese Regelung wurde jedoch "aufgeweicht": Nicht strafbar ist insbesondere, wenn der Getötete nach dem Tatbeitrag des Partners noch die freie Entscheidung über Leben und Tod hatte.

An folgendem Lehrbuchfall wird dies deutlich: Die todkranke Ehefrau bittet ihren Mann, ihr eine tödliche Zyankalikapsel zu geben; der Ehemann kommt diesem Wunsch nach. Über die Strafbarkeit entscheidet, ob die Frau noch die Kraft besitzt, die Tablette auszuspucken. Fehlt sie ihr, so wird der Ehemann wegen Tötung auf Verlangen bestraft; hat sie dagegen noch die Kraft, handelt es sich um die straflose Beihilfe zu einem Suizid.

 

- Von zentraler Bedeutung ist in der deutschen Strafrechtsdogmatik die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen. In der Regel macht sich nur derjenige strafbar, der durch sein Tun einen Straftatbestand verwirklicht. Wenn dagegen ein anderer aufgrund eines Unterlassens stirbt, kann nur dann wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn den Unterlassenden eine Pflicht zum Handeln, eine sog. Garantenstellung, trifft (z.B.: Eltern für ihre Kinder, Arzt für seine Patienten). Diese jedem Jura-Studenten schon im 1. Semester vermittelte Unterscheidung hat im Bereich der Sterbehilfe zu für Nichtjuristen kaum nachvollziehbaren "Spitzfindigkeiten" geführt: So soll das Abschalten eines Gerätes, um eine Behandlung abzubrechen oder zu beenden, kein aktives Tun, sondern eine Unterlassung sein. Der soziale Sinn des Abschaltens liege nicht in der Betätigung des Knopfes, sondern in dem Unterlassen der Fortsetzung weiterer Rettungsbemühungen.

 

- Praktisch nicht mehr bestritten wird, daß bei einem tödlich Kranken, dessen Leiden einen unumkehrbaren Verlauf genommen hat und dessen Tod in kurzer Zeit eintreten wird, eine dem wirklichen oder anzunehmenden Patientenwillen widersprechende Ausschöpfung intensiv-medizinischer Technologie rechtswidrig ist (Sterbehilfe im engeren Sinne). Man begründet dies mit dem Gedanken, daß dem Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz) ein Recht des Menschen auf einen natürlichen Tod und auf ein menschenwürdiges Sterben entspricht (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Eine weitere Therapie wäre mit dem Anspruch auch des Schwerstkranken, unter Beachtung seines Selbstbestimmungsrechts sterben zu dürfen, nicht vereinbar. Auch wenn in der Dogmatik über die Begründung keine Einigkeit besteht, kann festgehalten werden: Bei Sterbenden darf die Behandlung abgebrochen oder gar nicht erst begonnen werden. Von Bedeutung ist allerdings, daß das Vorgehen nicht im Widerspruch zu dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten stehen darf.

 

- Schwieriger sind dagegen die Fälle zu beurteilen, in denen der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat (also keine Hilfe beim Sterben vorliegt), der Patient aber nach ärztlicher Einschätzung "todgeweiht" ist. Auch hier stellt sich die Frage, ob lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden dürfen, um dem Patienten weiteres Leiden "zu ersparen". Über einen solchen Fall hatte das Frankfurter OLG zu entscheiden und hat festgestellt, daß ein Behandlungsabbruch nur dann zulässig ist, wenn dies dem Willen bzw. mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Neuland hat das Gericht damit nicht betreten: Bereits 1994 hatte der BGH in Strafsachen (Kemptener Fall) im gleichen Sinne entschieden.

 

Die Ambivalenz des Frankfurter Urteils: Betonung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten und gleichzeitige Stärkung der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten

Wenn die Entscheidung über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen akut wird, kann der Patient sich zumeist nicht mehr selbst äußern; Dritte müssen an seiner Stelle entscheiden. Das OLG Frankfurt hat vordergründig - wie bereits der BGH - nur das dabei zu beachtende Verfahren festgelegt. Im Hintergrund stehen jedoch Erwägungen, die zu zwei völlig unterschiedlichen Auslegungen des Urteils geführt haben. Man kann in ihm eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten genauso sehen wie eine Entmündigung des Bürgers durch den Staat.

Stärkung des Selbstbestimmungsrechts: Das Gericht betont, daß es entscheidend auf den Willen des Patienten ankommt. Das Amtsgericht wurde ausdrücklich angewiesen aufzuklären, wie die todkranke Patientin sich selbst gegenüber einem Behandlungsabbruch geäußert hätte. Es kommt also nicht auf die Vorstellungen von Angehörigen oder Ärzten an, sondern es ist so zu verfahren wie der Patient, könnte er noch befragt werden, es sich gewünscht hätte.

 

Entmündigung des Patienten: Andererseits hat das OLG eine gerichtliche Zuständigkeit bejaht. Die Tochter, die als Betreuerin bestellt ist, darf den mutmaßlichen Willen ihrer Mutter nicht selbst "feststellen", sondern sie benötigt der Genehmigung des Gerichts. Die Begründung lautet wie folgt: § 1904 BGB schreibt bei lebensgefährlichen oder lebensbedrohlichen Eingriffen vor, daß ein bestellter Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. In Fortsetzung der Entscheidung des BGH entschied das OLG Frankfurt nunmehr, daß § 1904 BGB nicht nur bei Risikooperationen, sondern analog "erst recht" bei ärztlichem Behandlungsabbruch anwendbar ist.

 

Wird damit - so fragt sich - nicht mit der einen Hand gegeben, was mit der anderen genommen wird ? Was ist ein Selbstbestimmungsrecht wert, das gerichtlicher Kontrolle unterliegt? Nicht ganz; die Ambivalenz läßt sich auflösen: Die gerichtliche Kontrolle soll nicht etwa der "richtigen" Ausübung des Selbstbestimmungsrechts dienen, sondern das Gericht soll lediglich kontrollieren, ob die Ermittlung des mutmaßlichen Willens richtig vorgenommen wurde. Nur wenn es dem Willen des Patienten entspricht, soll das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen möglich sein.

 

 

Die Patientenverfügung

Welche Folgerungen sind für die Praxis aus dem Urteil zu ziehen ?

Gerade die "gerichtliche Kontrolle" sollte Anlaß sein, in klarer präziser Form seine Vorstellungen zur Sterbehilfe zu äußern. Die sog. Patientenverfügung gibt dazu die Möglichkeit. Sie kann in einfacher schriftlicher Form erfolgen, empfehlenswert erscheint jedoch die notarielle Beurkundung. Letztere kann geschehen, indem der Betroffene den Text selbst formuliert und seine Unterschrift lediglich beim Notar beglaubigen läßt. Besser dürfte es allerdings sein, auch die Beratung und textliche Fassung durch einen Notar erfolgen zu lassen. Die Vorteile der Vorbereitung mit anschließender Beurkundung durch einen Notar liegen auf der Hand:

- Es wird ein beweissicheres Dokument geschaffen, dessen Urheberschaft eindeutig ist.

- Die Urkunde dokumentiert, daß die Festlegung keiner Augenblickslaune entsprungen ist.

- Die Verfügung entsteht als Ergebnis einer fachkundigen Beratung und Erörterung mit einer neutralen Person.

 

Die oft gegebene Empfehlung, die Verfügung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen bzw. zu bestätigen, erscheint übertrieben: Wenn eine Erklärung nicht widerrufen oder vernichtet wird, kann in der Regel angenommen werden, daß sie weiter Gültigkeit besitzen soll. Dem Einwand, daß gerade der Sterbende möglicherweise eine andere Haltung zu der Frage lebensverlängernder Maßnahmen entwickelt, kann damit ohnehin kaum begegnet werden: Auch wer seine Verfügung in jährlichen Intervallen bestätigt, tut dies in der Regel noch in gesundem Zustand. Fraglich erscheint auch die manchmal vertretene These, daß der Todkranke regelmäßig wünscht, daß sein Leben aufgrund der Apparatemedizin weiter verlängert wird.

 

Die notariellen Kosten einer Patientenverfügung sind übrigens vergleichsweise gering: Je nach gewähltem Beurkundungsverfahren liegen sie in der Regel im Bereich von 25,-- bzw. 75,-- DM .

Das Vorliegen einer Patientenverfügung ändert allerdings nichts daran, daß das Frankfurter Urteil in vielen Fällen dazu zwingt, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Unmittelbar bezieht sich die Entscheidung zwar nur auf den Betreuer: Der Betreuer bedarf in entsprechender Anwendung von § 1904 BGB der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts, wenn über einen Behandlungsabbruch entschieden werden soll. Vor wenigen Wochen ist jedoch eine Änderung des § 1904 BGB in Kraft getreten. Sie führt zu einer Gleichbehandlung von staatlichen bestellten "Betreuern" und durch private Erklärung "Bevollmächtigten". Auch wenn die Tochter im Ausgangsfall von der Mutter bevollmächtigt worden wäre, sie in allen persönlichen Angelegenheiten einschließlich des Abbruchs einer aussichtslosen medizinischen Behandlung zu vertreten, hätte sie die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen müssen.

Was aber gilt, wenn es weder einen Betreuer noch einen Bevollmächtigten gibt und der Arzt es lediglich mit Verwandten des Patienten zu tun hat oder auch solche nicht vorhanden sind ? Der Ausgangspunkt ist klar: Da es auf den tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Willen des Patienten ankommt, muß der Arzt prüfen, ob Anhaltspunkte für den Willen des Patienten auffindbar sind und danach sein Verhalten ausrichten. Fehlen Anhaltspunkte für den Willen des Patienten, so bleibt es grundsätzlich Pflicht des Arztes, den Prozeß des Sterbens hinauszuzögern. Offen allerdings bleibt, ob und inwieweit die OLG-Entscheidung dazu zwingt, daß Ärzte in Zukunft in jedem Fall des Behandlungsabbruchs den Vormundschaftsrichter anrufen müssen bzw. werden.

Die Notarkammern empfehlen:

Man mag bedauern daß Gerichte in einem sehr privaten höchstpersönlichen Bereich mitentscheiden. Dennoch ist festzuhalten: Dem Willen des einzelnen, auch in Grenzsituationen über Leben und Tod, über den Einsatz oder das Abschalten von Apparaten entscheiden zu können, kommt die entscheidende Bedeutung zu. Die vormundschaftsgerichtliche Prüfung soll lediglich dazu dienen, diesen Willen sicher festzustellen. Am besten kann der Wille festgestellt werden, wenn er schriftlich formuliert ist. Dabei kann der Notar entscheidend mithelfen. Er ist mit dem Rechtsgebiet vertraut und besitzt das notwendige Einfühlungsvermögen.

 

Oft wird bei einer Unterredung über eine Patientenverfügung übrigens auch die naheliegende Frage einer Betreuungsvollmacht angesprochen. Dabei geht es um eine Vollmacht an nahestehende Personen für den Fall, daß man selbst körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten zu regeln und Entscheidungen zu treffen. Auch insoweit ist der Notar der richtige Ansprechpartner, der einzelfallorientierte passende Lösungen vorschlagen wird.

 

 

Patientenverfügung - Musterformulierung

"Für den Fall, daß ich ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins im Koma liege, also in den Fällen unwiderruflicher Bewußtlosigkeit und Bewußtseinstrübung, bei schwerer Dauerschädigung des Gehirns und bei dauerndem Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers bitte ich von lebensverlängernden Maßnahmen und Wiederbelebungsmaßnahmen, insbesondere einer Intensivtherapie, abzusehen, ebenso von Organübertragungen und künstlicher Beatmung und künstlicher Ernährung. Insbesondere wenn durch ärztliche Maßnahmen nichts mehr erreicht werden kann, als eine Verlängerung des Sterbevorgangs oder des Leidens, verweigere ich ausdrücklich meine Zustimmung zu irgendwelchen Eingriffen. Auch wenn aus ärztlicher Sicht feststeht, daß ich künftig nicht mehr in der Lage sein werde, ein menschenwürdiges Dasein zu führen, sollen alle Therapien oder lebensverlängernde Maßnahmen eingestellt werden.

Etwas anderes gilt jedoch für Maßnahmen, die nur der Schmerzlinderung dienen. In den vorgenannten Fällen bitte ich um Schmerzmittel, Narkotika und erleichternde operative Eingriffe, auch wenn sie lebensverkürzend wirken oder zu einer Bewußtseinsausschaltung führen."

 

Hinweis:

Es handelt sich um ein Formulierungsbeispiel, das einzelfallbezogen geändert, ergänzt oder völlig umgestaltet werden muß.