Änderungen im Betreuungsrecht ab 01.01.1999
Aufgrund einer Änderung des Betreuungsgesetzes, die in wesentlichen Teilen am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen. Nunmehr ist klargestellt, daß Vollmachten nicht nur im Vermögensbereich erteilt werden können, sondern auch in allen höchstpersönlichen Angelegenheiten. Dies gilt sogar bei der Entscheidung über schwerwiegende ärztliche Eingriffe oder über Unterbringungen, die mit einem Freiheitsentzug verbunden sind.
Der Gesetzgeber hatte abzuwägen zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des einzelnen und dem Bedürfnis nach staatlicher Kontrolle. Die gefundene Lösung ist nicht ganz einfach: Klargestellt ist, daß eine Vollmacht auch zu gravierenden ärztlichen Eingriffen und freiheitsentziehenden Unterbringungsmaßnahmen ermächtigen kann. Allerdings ist die Vollmacht nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erteilt wurde und die Befugnisse des Bevollmächtigten ausdrücklich im Text der Vollmacht benannt und beschrieben werden. Die Kontrolle des Bevollmächtigten erfolgt, indem er bei "einschneidenden" Maßnahmen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.
Nach zuverlässigen Schätzungen sind etwa 4% aller über 65-jährigen vom Risiko der "senilen Demenz" betroffen, die der Volksmund Altersschwachsinn nennt. Bei den über 85-jährigen sind es sogar 25%. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, wenn gerade ältere Menschen durch Errichtung einer Vollmacht zugunsten von ihnen vertrauten Personen hier Vorsorge treffen. Sie können so vermeiden, daß ihnen durch staatliche Stellen ein "Betreuer" bestellt wird.
Die gesetzliche Neuregelung hat die Bedeutung der sogenannten "Vorsorgevollmachten" gestärkt. Um Fehler bei der Formulierung zu vermeiden, empfiehlt sich dringend die Einschaltung eines fachkundigen Beraters. Dazu gehören ganz besonders die Notare, deren Kernaufgabe die sogenannte "vorsorgende Rechtspflege" ist. Die Notare können nicht allein Formulierungshilfen bieten, sondern stehen den Betroffenen auch als fachkundige und lebenserfahrene Berater zum persönlichen Gespräch zur Verfügung.
Außer der Beratung bietet die Einschaltung eines Notars weitere Vorteile: Bei der Beurkundung einer Vollmacht prüft der Notar die Personalien und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Aus diesem Grunde treten in der Praxis Schwierigkeiten bei der Anerkennung von notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmachten wesentlich seltener auf als bei privatschriftlichen Vollmachten.
Eine notariell beurkundete Vollmacht bleibt zudem in der sicheren Verwahrung des Notars, so daß bei Verlust weitere Ausfertigungen bzw. beglaubigte Abschriften erstellt werden können. Schließlich können solche notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmachten auch für die Vornahme von Grundstücksgeschäften verwendet werden, wozu privatschriftliche Vollmachten nicht ausreichen.