Finanzierung vor Beurkundung sichern

Familie Sch. möchte ein Einfamilienhaus kaufen und ist sich mit dem Verkäufer bereits über den Kaufpreis einig. Herr Sch. hat ausgerechnet, daß aufgrund der aktuellen Kreditzinssätze und mit den Fördermitteln der Sächsischen Aufbaubank die monatlichen Belastungen für die Familie tragbar wären. Er hat einen Notartermin zur Beurkundung des Kaufvertrages vereinbart. Frau Sch. hat jedoch Bedenken, den Vertrag zu beurkunden, solange nicht der Kreditvertrag mit der Bank unterschrieben ist.

Die Bedenken von Frau Sch. sind in diesem Fall berechtigt. Es wäre unverantwortlich, einen Grundstückskaufvertrag zu unterzeichnen und sich dann zur Zahlung eines Kaufpreises in sechsstelliger Höhe zu verpflichten, ohne zuvor die Finanzierung geklärt zu haben. Kann nämlich der Käufer zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt den Kaufpreis nicht bezahlen, so besteht das Risiko, daß er für jeden Tag der Verzögerung Verzugszinsen zu zahlen hat. Im Extremfall kann der Verkäufer von der Durchführung des Vertrages Abstand nehmen und Schadensersatz verlangen.

Alle Finanzierungsfragen sollten aus diesem Grunde vor der Beurkundung des Vertrages definitiv geklärt werden. Dabei kann man sich nicht auf ein unverbindliches Beratungsgespräch mit dem Kreditsachbearbeiter der Bank verlassen, sondern sollte auf rechtsverbindliche Unterzeichnung eines Kreditvertrages bestehen. Geregelt werden sollten nicht nur Kreditsummen, Zinssatz und monatliche Raten, sondern insbesondere auch die vom Kreditnehmer zu stellenden Sicherheiten und der Zeitpunkt, zu dem der Kredit ausgezahlt werden kann. Empfehlenswert ist es, der Bank dabei den vom Notar gefertigten Vertragsentwurf vorzulegen. Dadurch erfährt die Bank, welche Zahlungsmodalitäten in dem Vertrag vorgesehen sind und kann prüfen, ob die Kreditierung unter diesen Voraussetzungen möglich ist. Gegebenenfalls kann in diesem Stadium der Vertrag noch geändert werden, wenn die Bank ansonsten zur Finanzierung nicht bereit ist.

Ähnlich ist es mit den Fördermitteln der Sächsischen Aufbaubank. Nicht immer kann jedoch mit dem Vertragsabschluß abgewartet werden, bis die Fördermittel bewilligt sind. Ist eine Beurkundung vor Bewilligung der Fördermittel durch die Sächsische Aufbaubank unumgänglich, so ist in den Vertrag zwingend ein Rücktrittsrecht für den Fall der Ablehnung der Fördermittel aufzunehmen. Unabhängig davon sollte möglichst frühzeitig eine Beratung durch die Sächsische Aufbaubank in Anspruch genommen werden. So kann geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt die Fördermittel ggf. ausgezahlt werden können und welche Sicherheiten zu stellen sind: Hierbei ist zu berücksichtigen, daß sich die Finanzierungs- und Auszahlungsvoraussetzungen der Sächsischen Aufbaubank häufig von denen anderer Kreditinstitute unterscheiden.

Die Notarkammer empfiehlt:

     

  1. Der Notar ist nicht Finanzberater für die Beteiligten. Alle Finanzierungsfragen sollten vor der Beurkundung des Vertrages verbindlich geklärt werden.
  2. Lassen Sie sich von ihrem Notar einen Vertragsentwurf aushändigen und legen Sie ihn Ihrem Kreditinstitut vor. Dadurch wird gewährleistet, daß Finanzierung und Vertrag aufeinander abgestimmt sind.
  3. Wenn Sie Fördermittel des Landes beantragen, ist eine Beratung durch die Sächsische Aufbaubank ebenfalls zu empfehlen, dies gilt insbesondere dann, wenn Sie auf die Bewilligung der Fördermittel angewiesen sind, um die monatliche Belastung tragen zu können.

Achtung:

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