Testamente bewahren vor unliebsamen Überraschungen

Nach einer Schätzung der Deutschen Bundesbank werden in Deutschland im Jahr Vermögenswerte von 200 - 250 Milliarden DM vererbt. Das ist ca. die Hälfte des Bundeshaushaltes für das Jahr 1999. Jedoch nur ca. 20 % der Bevölkerung haben ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung errichtet. Damit greift die gesetzliche Erbfolge, die nicht immer den Vorstellungen und Interessen der Beteiligten entspricht.
Hier einige Beispiele:

1. Eine ältere Frau hatte gerade ihren Mann verloren hatte. Die Ehe war kinderlos geblieben und sie beantragte nun einen Erbschein, um an die Ersparnisse auf dem Sparkonto heranzukommen und im Grundbuch als Eigentümerin des Hausgrundstücks eingetragen zu werden. Der Erbschein schockierte sie: Sie hatte ihren Ehemann nicht allein beerbt, sondern nur zu 3/4, während 1/4 dem Bruder ihres Mannes und den Kindern seiner verstorbenen Schwester zufiel.

Ein Familienvater mußte das Einfamilienhaus verkaufen, in dem die Familie wohnte, weil sein ältester Sohn nach dem Tod der Mutter und nach Erreichen des 18. Geburtstages sein Erbanteil ausgezahlt haben wollte. Die Ehefrau und Mutter war verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen, so daß sie nach dem Gesetz zur Hälfte von ihrem Ehemann und zu je 1/6 von ihren drei minderjährigen Kindern beerbt worden war.

Diese "bösen Überraschungen" hätten mit einem Testament vermieden werden können: Im ersten Fall hätten sich die Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen und damit sicherstellen können, daß das Vermögen dem überlebenden Ehegatten in vollem Umfang verbleibt; im zweiten Fall hätte erreicht werden können, daß die minderjährigen Kinder entweder nicht Erben werden oder ihnen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Verwaltung des Nachlasses entzogen wird.

Das Erbrecht kennt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. Vermächtnisse, Testamentsvollstreckung oder das Recht der Vor- und Nacherbfolge, die differenzierte Regelungen ermöglichen. Dabei können auch Pflichtteilsansprüche oder bereits zu Lebzeiten vorgenommene Schenkungen berücksichtigt und Wege zur Einsparung von Erbschaftssteuer gefunden werden.

Die Frage, ob die Errichtung eines Testaments sinnvoll ist, hängt nicht von einem bestimmten Lebensalter, einer Erkrankung o.ä. ab. Entscheidend ist einzig und allein, ob die gesetzliche Erbfolge den eigenen Wünschen und Vorstellungen entspricht. Ist dies der Fall, so ist kein Testament erforderlich, andernfalls ist es dagegen unverzichtbar.

Aus diesem Grunde ist es wichtig, sich mit der gesetzlichen Erbfolge zu befassen: Nach dem Gesetz erben grundsätzlich die Abkömmlinge des Erblassers, also in der Regel seine Kinder, ist eines der Kinder bereits verstorben, so fällt sein Anteil an dessen Kinder oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, an die übrigen Geschwister.

Ist der Erblasser verheiratet, so erbt der überlebende Ehegatte im Falle des gesetzlichen Güterstandes, also wenn kein Ehevertrag vorliegt, die Hälfte, während sich die andere Hälfte auf die Kinder verteilt. Bei einem verheirateten Erblasser ohne Kinder, wie im ersten Beispiel, erbt der überlebende Ehegatte 3/4, während 1/4 an die Eltern des Erblassers bzw. an seine elterlichen Verwandten fällt. Diese Erbfolge unterscheidet sich übrigens von dem Recht der DDR das bis 1990 gegolten hat: Danach erbte, wenn keine Kinder vorhanden waren, der überlebende Ehegatte allein.

Dem nichtehelichen Lebenspartner steht dagegen keinerlei gesetzliches Erbrecht zu, da er mit dem Erblasser weder verheiratet noch verwandt ist.

Schon diese einfachen Grundregeln und Beispiele zeigen, wie wichtig es für jedermann ist, sich rechtzeitig Gedanken zu machen, ob die gesetzliche Erbfolge seinen Vorstellungen entspricht. Es gibt jedoch bestimmte Personengruppen, bei denen diese Überprüfung besonders dringend anzuraten ist:

  1. Ehepaare ohne Kinder, die bereits über ein gewisses Vermögen verfügen,
  2. Ehepaare mit Kindern, wenn das Vermögen (z.B. Eigenheim) allein dem überlebenden Ehegatten zukommen soll,
  3. Personen mit Kindern aus verschiedenen Ehen,
  4. Nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Für die Abfassung einer letztwilligen Verfügung gibt es verschiedene Möglichkeiten, von denen das handschriftliche und das notarielle Testament am bekanntesten sind. Das notarielle Testament weist im Vergleich zum handschriftlichen zahlreiche Vorteile auf:
Ohne zusätzliche Kosten erfolgt eine umfassende Beratung durch den Notar. Der Notar sorgt für eine juristisch exakte Formulierung des Testaments und vermeidet damit Streitigkeiten und Auslegungsschwierigkeiten.
Der Notar prüft die Testierfähigkeit des Erblassers und nimmt darüber einen Vermerk in das Testament auf. Übergangenen Verwandten, die letztwillige Verfügungen gerne mit dem Argument angreifen, der Erblasser sei nicht mehr testierfähig gewesen, wird damit häufig der Wind aus den Segeln genommen. Schließlich ist der Notar verpflichtet, das Testament beim Nachlaßgericht zu hinterlegen. Dadurch wird sichergestellt, daß es nicht versehentlich verloren geht oder von interessierten Dritten geändert oder gar beseitigt wird.

Die Kosten für ein notarielles Testament, werden häufig überschätzt. Sie sind deutlich niedriger, als die Gebühren für eine anwaltliche Beratung und hängen vom Vermögen des Erblassers ab. Wenn Grundbesitz vorhanden ist, ist ein notarielles Testament zudem erheblich preisgünstiger als ein privatschriftliches Testament, weil für die Berichtigung des Grundbuchs dann kein Erbschein erforderlich ist.

Testamente, die zu DDR-Zeiten wirksam errichtet worden sind, sind auch heute nach wie vor wirksam. Wenn in dem Testament allerdings der Ehegatte, die Eltern oder Abkömmlinge enterbt worden sind, so kann diesen Personen heute, anders als nach DDR-Recht, ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Dadurch würden die Erbteile der testamentarischen Erben geschmälert.Im Zweifelsfall ist eine notarielle Beratung zu empfehlen.

Die Notarkammern empfehlen:

Prüfen Sie frühzeitig, ob die gesetzliche Erbfolge Ihren Vorstellungen entspricht oder ob für Sie ein Testament erforderlich ist - so vermeiden Sie unliebsame Überraschungen.

Nehmen Sie die Beratung durch einen Notar in Anspruch und lassen Sie Ihr Testament beurkunden - so sichern Sie sich ab und sparen Kosten.

Überprüfen Sie Ihr Testament in größeren Abständen darauf, ob es insbesondere nach einer Änderung der Familienverhältnisse Ihren Vorstellungen noch entspricht - so bleibt Ihr Testament aktuell.