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Heute ist bei Streitigkeiten zwischen zwei Parteien der Gang zum
Gericht nicht mehr das alleinige Mittel. Überlastete Gerichte,
lange Verfahrensdauer und eine vorrangig
auf die Vergangenheit bezogene Streitfallerledigung
stehen oft im direkten Gegensatz zu den Interessen der Beteiligten:
Geboten ist häufig nur die Klärung einer Sach- oder Rechtsfrage,
um dann wieder zukunftsgerichtet gemeinsam weiterarbeiten zu können.
Der Gesetzgeber sieht die außergerichtliche Streitbeilegung
anstatt streitiger Verfahren vor den Gerichten ausdrücklich vor.
Neben einer Vielzahl von Schlichtungsmodellen, wie z. B. Mediation,
Conciliation etc., gibt es nunmehr im Freistaat Sachsen für alle
- insbesondere auch für Unternehmen - geeignete staatlich anerkannte
Gütestellen.
Staatlich anerkannte Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung sind vor allem die Notare. Von den klassischen Schlichtungsstellen unterscheiden sich Gütestellen zum Vorteil der Streitparteien dadurch, dass
Für notarielle Gütestellen gelten die Kostensätze der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, die deutlich niedriger sind als die Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeit. Zum anderen werden die Gebühren fallbezogen berechnet und richten sich - anders als bei anderen Schlichtungsstellen - nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem zugrundeliegenden Geschäftswert.
| Gegenstandswert | 5.000 EUR | 25.000 EUR | 50.000 EUR | 250.000 EUR |
| Verfahrenskosten bei Gericht | 363,00 EUR | 933,00 EUR | 1.356,00 EUR | 5.268,00 EUR |
| Verfahrenskostender Gütestelle* | 168,00 EUR | 336,00 EUR | 528,00 EUR | 1.728,00 EUR |
*Bei einem Abschluss des Verfahrens ohne Vergleich halbieren sich die Kosten vor der Gütestelle
Vertragspartner können vereinbaren, dass vor einem gerichtlichen Verfahren zunächst die Gütestelle angerufen werden muss. Zweckmäßigerweise sollte eine solche Vereinbarung bereits zum Inhalt der Verträge gemacht werden, die die Vertragspartner miteinander schließen. Eine entsprechende Klausel könnte wie folgt formuliert sein:
Unabhängig von einer solchen vorsorglichen Vereinbarung kann jedermann in einem Streitfall auf Antrag die Gütestelle mit der Schlichtung beauftragen. Diese lädt nach Antragseingang und Zahlung des erforderten Kostenvorschusses die andere Partei zum Gütetermin. Im Termin unterbreitet sie nach Erörterung einen Lösungsvorschlag, der bei Zustimmung sofort protokolliert wird.
Grundsätzlich sind alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten
bei einer Gütestelle gut aufgehoben, weil diese anhand des ohne
Förmlichkeiten eingebrachten Parteivortrages die Streitpunkte
herausfiltert und unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise Lösungsvorschläge
unterbreitet. Solche Lösungswege berücksichtigen dann auch
immer ersparte Prozesskosten. Vor der Gütestelle können
die Verfahrensbeteiligten auch mit Rechtsanwälten auftreten,
insbesondere dort, wo sie es z.B. wegen der schwierigen Materie für
zweckmäßig erachten; ein Anwaltszwang besteht aber nicht,
und zwar unabhängig vom Streitwert.